Ausgewählte Literaturhinweise:
Berresheim, Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Tode des Erblassers, RNotZ 2007, 501; Burkhardt, Das Stichtagsprinzip im Schenkungsteuerrecht, Diss. Univ. Augsburg 2004; Geck, Aufschiebend bedingte, betagte und befristete Erwerbe von Todes wegen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, in Carlé/Stahl/Strahl, Gestaltung und Abwehr im Steuerrecht, FS für Klaus Korn, Bonn 2005, 557; Görges/Lohr, Die Behandlung des Pflichtteils in der Erbschaftsteuer – Überblick mit Gestaltungsempfehlungen, DStR 2011, 1939; Götz, Übertragung von Sonderbetriebsvermögen und Personengesellschaftsanteil – Zugleich Besprechung des BFH-Urteils vom 17.06.2020, DStR 2021, 460; Krumm/Seer, Der Pflichtteilsanspruch im System der erbschaftsteuerlichen Vermögensanfallbesteuerung, ZEV 2010, 57; Leidel, Abfindungszahlungen an weichende Erbprätendenten nach geltendem und nach künftigem Erbschaftsteuerrecht, ZEV 2017, 357; Mayer, Wenn das Kind bereits in den Brunnen fiel – Möglichkeiten der Erbschaftsteuerreduzierung nach Eintritt des Erbfalls, DStR 2004, 1541; Muscheler, Kindespflichtteil und Erbschaftsteuer beim Berliner Testament, ZEV 2001, 377; von Oertzen/Lindermann, Das Supervermächtnis: Ein postmortales Gestaltungsinstrument der Nachfolgeplanung, ZEV 2020, 144; Schmid, Das Stichtagsprinzip im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht, ZEV 2015, 387; Schuhmann, Der Pflichtteil und seine Besteuerung, UVR 2004, 298; Slabon, Wenn Pflichtteilsansprüche vorschnell geltend gemacht werden, ErbBstg 2007, 100; Stein, Das aufschiebend bedingte Vermächtnis: Eine Möglichkeit zur mehrfachen Nutzung der Steuerfreibeträge und zur Steueroptimierung, ZEV 2011, 572; Strnad, Was gilt für Unterbeteiligungen nach der Suhrkamp-Entscheidung des BGH?, ZEV 2012, 394; Wachter, Die Rückwirkung von Genehmigungen im Steuerrecht, ZErb 2002, 334; Wachter, Steuerfreier Zugewinn im Erbfall, DB 2021, 812; Wälzholz, Die (zeitliche) Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen – Zivil- und steuerrechtliche Überlegungen aus Anlass aktueller Rechtsprechung, ZEV 2007, 162.
Ausgewählte Rechtsprechung:
BFH vom 17.06.2020, DStR 2020, 2539;
BFH vom 26.07.2017, DStR 2017, 2479;
BFH vom 07.12.2016, ZEV 2017, 283;
BFH vom 14.05.2014, FamRZ 2014, 1633;
BFH vom 22.09.2010, BFH/NV 2011, 261;
BFH vom 16.01.2008, BStBl II 2008, 626;
BFH vom 28.01.2008, ZEV 2008, 206;
BFH vom 07.10.2009, BFH/NV 2010, 891;
BFH vom 28.03.2007, BStBl II 2007, 461;
BFH vom 23.08.2006, BStBl II 2006, 786;
BFH vom 19.07.2006, BStBl II 2006, 718;
BFH vom 26.10.2005, BFH/NV 2006, 551;
BFH vom 02.02.2005, BStBl II 2005, 312;
BFH vom 27.08.2003, BStBl II 2003, 921;
BFH vom 24.07.2002, BStBl II 2002, 781;
BFH vom 25.10.1995, BStBl II 1996, 97;
BFH vom 25.10.1995, BStBl. II 1996, 99;
BFH vom 26.09.1990, BStBl II 1991, 320.
1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift des § 9 ErbStG bestimmt den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld bei allen vier objektiven Steuertatbeständen und steht systematisch im Zusammenhang mit § 38 AO. Die Tatbestände, die die Steuerschuld begründen, sind für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 1 bis 8 ErbStG geregelt.
Gemäß § 38 AO entsteht die Steuerschuld, sobald der jeweilige Steuertatbestand gem. §§ 1 bis 8 ErbStG, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, verwirklicht ist. Die Steuerentstehung ist damit sowohl von der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt als auch von der Kenntnis der Behörden und/oder des Steuerpflichtigen von dem steuerpflichtigen Vorgang grundsätzlich unabhängig. § 9 ErbStG konkretisiert für den Bereich des Erbschaftsteuerrechts, wann die Tatbestandsverwirklichung für die Erwerbe der Erbschaftsteuer gegeben ist (s. Hannes/Holtz in M/H/H,§ 9 Rn. 2 und Fischer in F/P/W, § 9 Rn. 2) und stellt eine Spezialregelung zu § 38 AO dar.
Rz. 2
Der durch § 9 ErbStG determinierte Stichtag ist von großer Bedeutung für das Erbschaftsteuergesetz. Maßgebend für die Besteuerung ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Gesetzesfassung. Spätere Gesetzesänderungen spielen für den bis dahin entstandenen Steueranspruch keine Rolle, sofern vom Gesetzgeber keine zulässige echte Rückwirkung vorgesehen ist (vgl. Art. 3 ErbStRG vom 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018 sowie Gleichlautende Ländererlasse vom 23.02.2009, BStBl I 2009, 446). Dies war beispielsweise der Fall für bestimmte Erwerbe von Todes wegen, die zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2008 erfolgten. Dort hatten die Steuerpflichtigen sechs Monate lang ein Wahlrecht, ob das ErbStG a. F. oder das ErbStRefG auf den Erbschaftserwerb angewendet werden sollte. Die Höhe des persönlichen Freibetrags richtete sich jedoch stets nach § 16 ErbStG in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (ErbStG a. F.). Für die Besteuerung bleiben im Übrigen die tatsächlichen Verhältnisse vom Stichtag der Steuerentstehung maßgebend. Damit können aufgrund der Maßgabe der Tatbestandsverwirklichung auch keine Sachverhalte schenkung- oder erbschaftsteuerrechtlich mit steuerrechtlicher Wirkung rückwirkend gestaltet werden (vgl. Fischer in F...