Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Buchwertübertragung bei unentgeltlicher Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft bei Zurückbehaltung wesentlicher Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens - Aufdeckung aller stiller Reserven bei Aufgabe eines Mitunternehmeranteils
Leitsatz (amtlich)
1. Keine Buchwertübertragung bei unentgeltlicher Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft bei Zurückbehaltung wesentlicher Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens – keine Ausdehnung der Rechtsprechung zur parallelen Anwendung von§ 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG (entgegen FG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2018, 15 K 1187/17 F).
2. Aufdeckung aller stiller Reserven – einschließlich des anteiligen Firmenwerts – bei der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils, wenn der Anteil an der Personengesellschaft unentgeltlich übertragen wird (Möglichkeit der Privatisierung – Entnahme – des Geschäftswerts mit anschließender Übertragung und Einlage/Aktivierung in der Ergänzungsbilanz auf Seiten des Empfängers).
Normenkette
EStG § 6 Abs. 3, 5, § 16 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob aufgrund der Übertragung von Gesellschaftsanteilen von A auf seinen Sohn C ein Aufgabegewinn zu ermitteln ist, und – falls dies der Fall sein sollte – ob bei der Ermittlung eines Aufgabegewinns von A gemäß § 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Geschäfts- oder Firmenwert einzubeziehen ist.
Klägerin ist die E GmbH & Co. KG. Komplementärin dieser Gesellschaft ist die G GmbH, welche im Innenverhältnis nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. An der Komplementär-GmbH waren A und sein Sohn C mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von je 12.500,00 € beteiligt. Kommanditisten der Klägerin waren A (Kommanditanteil in Höhe von 4.900,00 €, 49%) und C (Kommanditanteil 5.100,00 €, 51%).
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb eines Handwerksbetriebs. Das Grundstück, auf dem das Unternehmen betrieben wurde und wird, gehört einer Erbengemeinschaft, an welcher zu 50 % A, zu 25 % C sowie zu weiteren 25 % der andere Sohn, I beteiligt waren. Darüber hinaus nutzt die Klägerin ein weiteres Grundstück zum Abstellen von Fahrzeugen, welches zu 50% Herrn A und zu 50% der o.g. Erbengemeinschaft zu den entsprechenden Anteilen gehört. Die Grundstücksüberlassung an die Klägerin erfolgte im Streitzeitraum jeweils unentgeltlich; die Gesellschaft selbst verfügte über keinen Grundbesitz.
Mit notariell beglaubigtem Vertrag vom 7. September 2012 übertrug A seinen Anteil an der Gesellschaft unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn C. Gegenstand des Abtretungsvertrages war zum einen der hälftige Gesellschaftsanteil an der G GmbH sowie zum anderen die Gesellschafterstellung an der KG, die durch den Kommanditanteil in Höhe von 4.900,00 € repräsentiert wurde. Die A zuzurechnende Mitberechtigung an den an den Handwerksbetrieb überlassenen Grundstückteilen war nicht Gegenstand des Vertrags über die vorweggenommene Erbfolge, sondern wurde von A in dessen Privatvermögen übernommen.
Hinsichtlich der in den von der Klägerin bilanzierten Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven gingen die Beteiligen zunächst übereinstimmend davon aus, dass sich diese im Zeitpunkt der Übertragung der Anteilsübertragung auf 51.693,39 € beliefen und damit auf A ein Anteil von 49 %, mithin in Höhe von 25.329,76 € entfiel.
In der am 29. Mai 2013 dem Finanzamt elektronisch übermittelten Feststellungserklärung für 2012 erklärte die Klägerin einen steuerlichen Gesamtgewinn in Höhe von 223.702,26 €. Die Überlassung des Kommanditanteils hatte sie dabei gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG erfolgsneutral zum Buchwert vorgenommen.
Das Finanzamt ordnete die Grundstücksteile dem funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen der Beteiligten zu und teilte der Klägerin mit, dass nach Randziffer 5 des BMF-Schreibens vom 3. März 2005 (BStBl. I 2005, 458)eine Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht zulässig sei, wenn anlässlich der Übertragung von Anteilen am Gesamthandsvermögen funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten und in das Privatvermögen des Übertragenden überführt werde. In diesem Falle liege eine tarifbegünstigte Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils vor; die stillen Reserven im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen seien aufzudecken.
Die Klägerin ermittelte daraufhin einen Aufgabegewinn für den Beteiligten A in Höhe der anteilig auf ihn entfallenden stillen Reserven in Höhe von 25.846,79 €, wobei allein die stillen Reserven in den bilanzierten Wirtschaftsgütern berücksichtigt wurden. Sie vertrat dabei die Ansicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein selbstgeschaffener Firmenwert bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nicht einzubeziehen sei, da dieser nicht in das Privatvermögen übernommen werden könne.
Das Finanzamt folgte dem nicht. Es vertrat die Auffassung, dass A zudem einen anteiligen Firmenwert der Besteuerung zu unterwerfen habe. Die Höhe des Firmenwertes w...