(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur in der Union und einer Kohärenz der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen in der gesamten Union eine aktive Rolle. Die Behörde hat zumindest folgende Aufgaben:
a) |
sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab, |
aa) |
sie legt im Einklang mit Artikel 29a die strategischen Aufsichtsprioritäten der Union fest, |
ab) |
sie setzt im Einklang mit Artikel 45b Koordinierungsgruppen ein, um die Angleichung der Aufsicht zu fördern und bewährte Praktiken zu bestimmen, |
b) |
sie fördert einen wirksamen bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu allen relevanten Fragen, einschließlich Cybersicherheit und Cyberangriffen, wobei sie den nach den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt, |
b) |
sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt, |
c) |
sie trägt zur Entwicklung qualitativ hochwertiger, einheitlicher Aufsichtsstandards einschließlich Berichterstattungsstandards sowie internationaler Rechnungslegungsstandards im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 bei, |
d) |
sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor und |
e) |
sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, auch in Bezug auf die technologische Innovation, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzuordnen und andere Instrumente einzusetzen, |
e) |
sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzuordnen und ähnliche Instrumente einzusetzen. |
f) |
sie richtet ein Überwachungssystem zur Bewertung wesentlicher ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Risiken ein, wobei sie dem Übereinkommen von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Rechnung trägt. |
(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und -praktiken gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente erarbeiten, die die Konvergenz erhöhen.
Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur erarbeitet die Behörde ein Aufsichtshandbuch der Union zur Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der Union und hält es auf dem neuesten Stand, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, den Geschäftspraktiken, den Geschäftsmodellen und der Größe der Finanzinstitute und der Märkte gebührend Rechnung trägt. Die Behörde erarbeitet auch ein Abwicklungshandbuch der Union zur Abwicklung von Finanzinstituten in der Union und hält es auf dem neuesten Stand, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, den Geschäftspraktiken, den Geschäftsmodellen und der Größe der Finanzinstitute und der Märkte gebührend Rechnung trägt. Sowohl im Aufsichtshandbuch der Union als auch im Abwicklungshandbuch der Union werden bewährte Praktiken und qualitativ hochwertige Methoden und Verfahren dargelegt.
Die Behörde führt soweit angemessen offene öffentliche Konsultationen zu den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Stellungnahmen sowie zu den im vorliegenden Absatz genannten Hilfsmitteln und Instrumenten durch. Sie analysiert soweit angemessen auch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen in Bezug auf den Umfang, Art und Folgen der Stellungnahmen beziehungsweise der Hilfsmittel und Instrumente verhältnismäßig sein. Die Behörde holt soweit angemessen auch den Rat der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.
(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und -praktiken gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die Angleichung erhöhen.
Damit eine gemeinsame Aufsichtskultur geschaffen wird, entwickelt die Behörde ein europäisches Aufsichtshandbuch für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der gesamten Union und hält es auf dem neuesten Stand, wobei sie unter anderem sich verändernde Geschäftspraktiken und Geschäftsmodelle der Finanzinstitute berücksichtigt. Im europäischen Aufsichtshandbuch werden bewährte Aufsichtspraktiken in Bezug auf Methoden und Verfahren aufgeführt.