Deutsche Piloten einer irischen Fluggesellschaft fliegen weiterhin steuerfrei
Diese Besteuerungslücke konnte der Gesetzgeber durch den Mitte 2013 eingeführten § 50d Absatz 9 Satz 3 EStG nicht rückwirkend schließen. Die Vorschrift ist wegen des für belastende Gesetze geltenden Rückwirkungsverbots im Streitjahr nicht anzuwenden. Dies hat der 1. Senat des FG Köln in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.
Die Finanzverwaltung hatte den von Irland nicht besteuerten Arbeitslohn des Piloten von 73.000 EUR bei der Steuerfestsetzung für 2009 der Besteuerung unterworfen. Der Pilot wehrte sich dagegen und beantragte beim Finanzamt erfolglos eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides. Das Finanzgericht gab dem Piloten nunmehr zumindest vorläufig Recht. Nach der im Aussetzungsverfahren vorgeschriebenen überschlägigen Prüfung stehe Deutschland nach Auffassung des 1. Senats insoweit kein Besteuerungsrecht zu.
Nach dem deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen hat Irland das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn des Piloten. Wenn ein Pilot jedoch in Irland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, verzichtet Irland auf sein Besteuerungsrecht soweit an Arbeitstagen kein irischer Flughafen angeflogen wird. Mit Urteil v. 11.1.2012, I R 27/11 hat der BFH die Steuerfreiheit dieser Einnahmen bestätigt. Als Reaktion hierauf hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013 ( 2013 1809) § 50d Abs. 9 Satz 3 eingeführt. Mit dieser Vorschrift will er rückwirkend in allen noch offenen Fällen Deutschland die Besteuerung ermöglichen.
Die gegen die Entscheidung des Senats zunächst vom Finanzamt erhobene Beschwerde vor dem BFH in München hat die Finanzverwaltung zurückgenommen. Der Beschluss ist somit rechtskräftig.
FG Köln, Beschluss v. 18.10.2013, 1 V 1635/13
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
792
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
789
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
613
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
609
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
528
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
501
-
Anschrift in Rechnungen
474
-
5. Gewinnermittlung
461
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
446
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
369
-
Großer Prozess zu Cum-Ex-Geschäften beginnt im November
01.10.2024
-
Mieterstrom-Lieferung als selbstständige vorsteuerabzugsbegründende Leistung
30.09.2024
-
Berechnung des Dotationskapitals der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Versicherung
30.09.2024
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
27.09.2024
-
Vorliegen eines begünstigungsfähigen Familienheims bei baugleicher Wohnung
27.09.2024
-
Alle am 26.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
26.09.2024
-
Keine Saldierung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten für Zwecke der Optionsverschonung
25.09.2024
-
FG Köln weist Klage gegen neue Grundsteuerbewertung ab
25.09.2024
-
Dateiformat elektronischer Dokumente
23.09.2024
-
Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach Option zum Teileinkünfteverfahren
23.09.2024