Einlagekonto bei Regiebetrieb

Hintergrund
Bei Regiebetrieben, deren Ausgaben unmittelbar aus dem kommunalen Haushalt bestritten werden, liegen in Höhe des Verlusts Einlagen der Trägerkörperschaft vor, die dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben sind. Zu entscheiden war, ob auch bloße Buchverluste, die den Haushalt nicht belasten, einlageerhöhend zu berücksichtigen sind und - daraus abgeleitet - in welchem Umfang für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) Kapitalertragsteuer anfällt.
Die Stadt S unterhielt einen Bäderbetrieb als Betrieb gewerblicher Art (BgA). Dieser ermittelte seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. Bis 2003 führte S den Betrieb als rechtlich und wirtschaftlich unselbständigen Regiebetrieb. Seit 2004 wird er als Sondervermögen (Eigenbetrieb) geführt.
Zum Betriebsvermögen des BgA gehörte eine GmbH-Beteiligung. Die GmbH schüttete ihre Gewinne in 2003/2004 an den BgA, in 2005 unmittelbar an die Stadtkasse aus. Das FA nahm beim BgA in Höhe der Ausschüttungen Abschreibungen auf den Wert der GmbH-Beteiligung vor. Die Vermögensminderungen beurteilte es als vGA, die zu entsprechenden Minderungen des steuerlichen Einlagekontos führten. Im Übrigen rechnete das FA die sich 2003/2003 ergebenden Verluste dem Einlagekonto nicht hinzu. So ergab sich letztmalig 2004 ein positiver Endbestand des steuerlichen Einlagekontos des BgA und so führte die im Folgejahr angesetzte vGA zu einem kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinntransfer an S. Dementsprechend nahm das FA S für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer in Anspruch. Das FG gab der Klage zum Teil statt. Es war der Meinung, der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto umfasse auch Buchverluste (z.B. Abschreibungen), auch wenn dadurch der Haushalt der Trägerkörperschaft nicht belastet werde.
Entscheidung
Entgegen der Auffassung des FG ist maßgeblich für die Zuführungen zum steuerlichen Einlagekonto nicht das steuerbilanzielle, sondern das nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Jahresergebnis. Denn es geht bei der Besteuerung des Kapitalertrags aus BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit um die Erfassung von Vorgängen, die bei anderen Kapitalgesellschaften als (tatsächliche) Gewinnausschüttungen anzusehen wären. Die Höhe des zur Gewinnabführung tatsächlich zur Verfügung stehenden Betrags richtet sich nach dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss.
Da das FG keine Feststellungen zur Höhe des handelsrechtlichen Jahresergebnisses getroffen hat, musste der BFH die Sache an das FG zurückverweisen.
Hinweis
Regiebetriebe sind rechtlich unselbständige Einheiten der Trägerkörperschaft, die finanzwirtschaftlich nicht Sondervermögen der Gemeinde darstellen. Demgemäß fließen ihre Einnahmen - anders als bei Eigenbetrieben - unmittelbar in den Haushalt und Ausgaben werden unmittelbar aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft bestritten. Beim Regiebetrieb ist daher ein bilanzieller Verlustvortrag nicht möglich, sondern der Verlust gilt im Entstehungsjahr als durch Einlagen der Gemeinde ausgeglichen und führt zu einem entsprechenden Zugang im Einlagekonto. Diese Besonderheiten bei Regiebetrieben sind unabhängig von der Gewinnermittlungsmethode und gelten daher nicht nur - wie bereits vom BFH entschieden - bei der Einnahmen-Überschussrechnung, sondern auch beim Bestandsvergleich.
Urteil v. 11.9.2013, I R 77/11, veröffentlicht am 13.11.2013
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