Die Universität stellt eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weil das Studium an einer Bundeswehrhochschule integraler Bestandteil der Offiziersausbildung des Truppendienstes ist.
Zum Hintergrund: Gesetzliche Regelung in den Streitjahren
§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung regelte, dass zur Abgeltung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale pro Kilometer der Entfernung von 0,30 EUR, höchstens 4.500 EUR anzusetzen ist. Hat der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, kann er die Pauschale für die weiter entfernte Wohnung nur geltend machen, wenn sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Für andere berufsbedingte Fahrtkosten, auch im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen, sind die tatsächlichen Aufwendungen in Ansatz zu bringen.
Regelmäßigen Arbeitsstätte bei Vollzeitstudium
Im Fall eines Offiziersanwärters, dessen Lebensmittelpunkt über 500 km vom Studienort entfernt war, der aber günstige Bahntickets für seine Fahrten genutzt hatte, erkannt das Finanzamt nur seine tatsächlichen Fahrtkosten, nicht aber die erheblich höhere Entfernungspauschale an. Es berief sich dabei auf den BFH, der 2012 seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme bzw. eines Vollzeitstudiums geändert und entschieden hatte, dass im Rahmen derartiger Bildungsmaßnahmen die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen seien, weil es an einer regelmäßigen Arbeitsstätte mangele (BFH, Urteil v. 9.2.2012, VI R 42/11).
Der Kläger wandte sich mit Erfolg an das FG Hamburg
Der 2. Senat ist der neueren Rechtsprechung des BFH im Fall des Klägers nicht gefolgt. Weil das Studium integraler Bestandteil des Ausbildungsdienstverhältnisses der Offiziersanwärter sei, sei die Bundeswehruniversität die regelmäßige Arbeitsstätte. Dass das Studium befristet ist und nach dessen Abschluss eine Versetzung an einen anderen Standort erfolgt, hat das Gericht nicht als schädlich angesehen. Denn auch bei einem mehrjährigen Studium könne sich der Steuerpflichtige auf die immer gleichen Wege einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, dies rechtfertige den Ansatz der Entfernungspauschale.
FG Hamburg, Urteil v. 26.4.2016, 2 K 160/14 (rkr)
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