FG Münster

Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte bei Vermietung und Verpachtung sein


Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte bei VuV sein

Das FG Münster hat entschieden, dass eine Ferienwohnung als erste Tätigkeitsstätte im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten kann. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für Tätigkeiten an diesem Objekt aufwendet.

Werbungskosten bei Einkünften aus VuV

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GbR, bestehend aus Vater und Sohn, zwei Ferienwohnungen vermietet und für das Jahr 2019 diverse Aufwendungen (Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand) als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte dies wegen einer privaten Mitveranlassung ab.

Ferienwohnungen sind erste Tätigkeitsstätten

Das Gericht gab der Klage jedoch teilweise statt: Fahrtkosten wurden unter Berücksichtigung der Entfernungspauschale und eines Privatanteils anerkannt. Die Ferienwohnungen seien – mangels Arbeitgeberzuweisung – auf Grundlage quantitativer Kriterien als erste Tätigkeitsstätten zu bewerten. Da die Gesellschafter regelmäßig selbst Reparaturarbeiten ausführten, sei die zeitliche Grenze von einem Drittel überschritten.

Unterkunftskosten für eine weitere, nicht vermietete Wohnung wurden anteilig im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt, jedoch ebenfalls um den privaten Anteil gekürzt. Die Verpflegungsmehraufwendungen erkannte das Gericht hingegen nicht an, da die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war.

Das Finanzgericht ließ eine Revision beim BFH zu.

FG Münster, Urteil v. 15.5.2025, 12 K 1916/21 F, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter des FG Münster


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