Gebäude in Sanierungsgebieten

Die erhöhten Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten stehen nur zu, wenn die Gemeindebehörde die Voraussetzungen objektbezogen bescheinigt. 

Hintergrund

X schloss mit einer KG einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung und einen Bauträgervertrag. Die KG verpflichtete sich, die Wohnung mit Stellplatz entsprechend den Plänen herzustellen. Die Wohnung liegt in einem aus zwei Gebäuden bestehenden Komplex (Haus A und B). Es handelt sich um ein ehemaliges Kasernengelände mit Reithalle und Mannschaftsunterkunft. Die Stadt bestätigte mit einer der KG erteilten Bescheinigung, dass die beiden Gebäude in einem durch Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen seien. An dem Gebäude seien Maßnahmen durchgeführt worden, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienten, das wegen seiner geschichtlichen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert sei.

Das FA war der Auffassung, die Begünstigung nach § 7h EStG (erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten) scheide für die Wohnung aus, da es sich um einen Neubau handele. Ebenso entschied das FG. 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des X zurück. Anders als das FG lehnt der BFH die Begünstigung nicht wegen der Herstellung eines Neubaus ab, sondern weil die Stadt die Begünstigungsvoraussetzungen nicht für das konkrete Objekt (Eigentumswohnung Nr. ...), sondern allgemein für die Gebäude (Haus A und Haus B) bescheinigt hat. 

Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde über die Belegenheit in einem Sanierungsgebiet und über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen. Die Bindungswirkung der Bescheinigung betrifft nicht nur Gebäude, sondern auch Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie Eigentumswohnungen und in Teileigentum stehende Räume. Die Regelung verlangt somit ein bestimmtes Objekt (Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen, Teileigentum), auf das sich die Maßnahmen beziehen müssen. Die begünstigten Maßnahmen sind daher stets objektbezogen.

Da sich im Streitfall die Bescheinigung auf das Gesamtgebäude und nicht auf die erworbene Eigentumswohnung bezieht, kann sie nicht als ausreichender Nachweis für die Durchführung begünstigtere Maßnahmen an dem konkreten Objekt anerkannt werden.  

Hinweis

Die Bescheinigung der Gemeinde ist Grundlagenbescheid. Sie ist für das FA bindend und unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch das FA. Das Bescheinigungsverfahren soll dem FA die Prüfung der bautechnischen Voraussetzungen abnehmen und Streitigkeiten mit dem FA vermeiden. Allerdings kann das FA, wenn es der Bescheinigung nicht zu folgen vermag, bei der Gemeinde unverbindlich die Rücknahme oder Änderung anregen. Im Übrigen kann der Betroffene im Klageweg vor dem Verwaltungsgericht die Ausstellung einer zutreffenden Bescheinigung erstreiten. Für den Streitfall weist der BFH ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, dass die Gemeinde jetzt noch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bescheinigung ausstellt. Im Allgemeinen verfahren die Gemeinden bei der Erteilung der Bescheinigung nicht kleinlich, da sie damit die Finanzierung zu Lasten der Haushalte des Bundes und der Länder erreichen. 

Urteil v. 6.5.2014, IX R 15/13, veröffentlicht am 17.9.2014