Geringes Vermögen i. S. d. § 33a EStG

Eigenes, nicht nur geringfügiges Vermögen i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG liegt vor, wenn das Nettovermögen 15.500 EUR überschreitet.

Sachverhalt:

Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 reichten die Kläger eine Anlage U ein, in der sie für das gesamte Jahre 2012 erklärten, ihr Sohn habe nur Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 607 EUR erzielt. Im Zeitraum von Februar bis einschl. Dezember 2012 hätten sie ihm Unterhalt i. H. v. 9.122,69 EUR geleistet.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück, da das Vermögen des Sohnes nicht als gering i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG angesehen werde. Als geringfügig gelte nach den Einkommensteuerrichtlinien i. d. R. ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR. Das Vermögen des Sohnes betrage 27.020 EUR und liege damit deutlich über dieser auch vom BFH gebilligten Grenze.

Im Klageverfahren machen die Kläger geltend, dass zu beachten sei, dass im Sozialrecht die Dauer der staatlichen Bezüge relevant sei. Wenn die Bezugsdauer absehbar kurz sei, sei eine Auflösung von Vermögen und der Einsatz zum Lebensunterhalt genauer zu prüfen. Z. B. müsse Vermögen nicht gekündigt werden, wenn dies „offensichtlich unwirtschaftlich” sei. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass das für seinen Unterhalt einsetzbare Vermögen des Sohnes sich im Streitjahr lediglich auf rund 8.000 EUR belaufen habe.

Entscheidung:

Die Klage ist unbegründet. Die von den Klägern vorgetragenen Gesichtspunkte, warum ihr Sohn in Bezug auf den weit überwiegenden Teil seines Vermögens – bis auf einen Betrag von 8.000 EUR – gehindert gewesen sei, dieses für seinen Unterhalt einzusetzen, greifen nicht durch. Der Verwertung des Vermögens des Sohnes standen im Zeitraum von Februar bis Dezember 2012 keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegen. Sowohl der Bausparvertrag, sowie der Prämiensparvertrag und die Verträge zum Wachstumssparen hätten gekündigt und im vorgenannten Zeitraum ausgezahlt werden können. Sofern sich die Kläger darauf berufen, dass das Wachstumssparen (4 Jahre) erst nach Ablauf einer Kündigungssperrfrist von 9 Monaten, d.h. erstmals zum 10.1.2013 kündbar gewesen sei, müssen sie sich entgegen halten lassen, dass die entsprechende Anlageform erst innerhalb des für die hier streitigen Unterhaltszahlungen relevanten Zeitraums gewählt wurde (Vertragsbeginn 10.4.2012).

Praxishinweis:

Das Finanzgericht hat darauf verwiesen, dass die Tatsache, dass der Einsatz einzelner Vermögenspositionen mit Nachteilen für den Sohn verbunden gewesen wäre, nicht dazu führt, dass diese Vermögenspositionen bei der Ermittlung des Wertes des gesamten Vermögens des Sohnes außer Betracht zu bleiben hätten. Da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

FG Münster, Urteil v. 10.6.2015, 9 K 3230/14 E, Haufe Index 8299376