Hälftiger Behinderten-Pauschbetrag ist auf den anderen Ehegatten übertragbar
Hintergrund: Antrag auf hälftige Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags wird gestellt
Steuerpflichtiger A ist verheiratet und wurde im Veranlagungszeitraum 2014 antragsgemäß einzelveranlagt. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau B beantragte er in seiner Einkommensteuerklärung für 2014, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG jeweils zur Hälfte aufzuteilen. Das Finanzamt versagte in dem den Ehemann A betreffenden Einkommensteuerbescheid für 2014 den hälftigen Abzug des Behinderten-Pauschbetrags der Ehefrau.
Entscheidung: Hälftiger Abzug bei dem anderen Ehegatten ist zulässig
Der BFH entscheidet ebenso wie zuvor schon das FG, dass der der Ehefrau des A zustehende Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG aufgrund eines übereinstimmenden Antrags der Ehegatten nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG beim Ehemann A im Rahmen seiner Einzelveranlagung zur Hälfte abzuziehen ist.
Vom Behinderten-Pauschbetrag erfasste Aufwendungen sind außergewöhnliche Belastungen
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden bei der Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG werden sie jedoch auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezogen. Diese Vorschrift ermöglicht Ehegatten im Rahmen einer Einzelveranlagung, auf übereinstimmenden Antrag den einem Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrag zur Hälfte bei dem anderen Ehegatten abzuziehen, da die vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind und § 33b Abs. 1 bis 3 EStG keine gegenüber § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG spezielle Aufteilungsregelung enthält. Die Möglichkeit der Aufteilung erfasst (auch) solche „außergewöhnliche Belastungen“, die über den Behinderten-Pauschbetrag i.S. des § 33b Abs. 1 EStG abgedeckt werden.
Hinweis: Steueroptimale Ausnutzung des Behinderten-Pauschbetrags
Im Normalfall bietet die Wahl der Einzelveranlagung keine steuergünstigere Gestaltung, da die Besteuerung nach dem Grundtarif erfolgt und der Splittingtarif in den meisten Fällen zu einer insgesamt niedrigeren Steuer führt. In bestimmten Fällen kann die Einzelveranlagung für Ehepartner jedoch steuerlich günstiger sein als die Zusammenveranlagung. Für diese Fälle eignet sich die Entscheidung des BFH für eine steueroptimale Ausnutzung des Behinderten-Pauschbetrags.
BFH, Urteil v. 20.12.2017, III R 2/17; veröffentlicht am 21.3.2018
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
787
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
764
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
710
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
542
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
536
-
Anschrift in Rechnungen
504
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
473
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
459
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
452
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
443
-
Neue anhängige Verfahren im November 2024
03.12.2024
-
Herstellung von Alkohol durch einen Obstlandwirt
03.12.2024
-
Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln
02.12.2024
-
Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
02.12.2024
-
Ablösung eines unentgeltlichen Nießbrauchs nicht steuerbar
02.12.2024
-
Übergewinne von Stromerzeugern durften abgeschöpft werden
29.11.2024
-
Gemeinnützigkeit und Verfassungsschutzbericht
28.11.2024
-
Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften
28.11.2024
-
Alle am 28.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
28.11.2024
-
Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1.1.2023
27.11.2024