Keine Steuerpflicht von ambulanten Chemotherapien im Krankenhaus

Das FG Münster hat entschieden, dass die Abgabe von Krebsmedikamenten (sog. Zytostatika) durch ein Krankenhaus im Rahmen ambulanter Chemotherapien einen Zweckbetrieb darstellt und damit nicht der Körperschaftsteuer unterliegt.

Wie die stationäre Behandlung stelle auch die ambulante Chemotherapie eine einheitliche Krankenhausleistung dar. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 82/12 anhängig.

Zum selben Ergebnis war in einem vergleichbaren Fall bereits der 9. Senat des FG Münster, Urteil v. 23.2.2012, 9 K 4639/10 K,G, Rev. BFH, I R 31/12 gekommen (FG Münster, Pressemitteilung Nr. 9/2012 v. 17.4.2012). Dass Medikamentenabgaben im Rahmen ambulanter Chemotherapien umsatzsteuerfrei sind, hatte der 5. Senat des FG Münster, Urteil v. 12.5.2011, 4 K 435/09 U entschieden (FG Münster, Pressemitteilung Nr. 10/2011 v. 9.6.2011). Hierzu ist derzeit ein Verfahren am Europäischen Gerichtshof, Az. C-366/12 anhängig.

(FG Münster, Urteil v. 24.10.2012, 10 K 630/11 K)

FG Münster, Pressemitteilung Nr. 12/2012 v. 17.12.2012

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