Anspruch auf Kindergeld in Deutschland und den Niederlanden
Im Streitfall hatte die Familienkasse (FK) für die Zeiträume Januar 2015 bis Dezember 2016 von dem Kläger Kindergeld zurückgefordert, da diesem für diese Zeiträume ein vorrangiger Anspruch auf Familienleistungen in den Niederlanden zugestanden hätte. Die FK begründete dies damit, dass der Kläger zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld für die in Deutschland wohnhaften Kinder habe, ihm aber gleichzeitig Familienleistungen in den Niederlanden zustünden. Diese Anspruchskonkurrenz sei anhand der Koordinierungsregelungen der Europäischen Union (EU) zu lösen. Da der Kläger eine Erwerbstätigkeit in den Niederlanden ausübe und seine Ehefrau in Deutschland nicht bzw. nur geringfügig erwerbstätig sei, bestehe ein vorrangiger Anspruch auf Familienleistungen in den Niederlanden (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) 883/2004). Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, auch bei Nachrangigkeit des Kindergeldanspruchs in Deutschland komme eine fiktive Anrechnung von in den Niederlanden – nicht ausgezahltem und damit tatsächlich nicht bezogenem – Kindergeld nicht in Betracht.
Kindergeldfestsetzungen in Deutschland
Die teilweise Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum ab Januar 2015 und die damit verbundene Rückforderung des anteiligen Kindergeldes von Januar 2015 bis einschließlich Januar 2016 in der Höhe, in der der Kläger für diesen Zeitraum Kindergeld in den Niederlanden bezogen hat, ist zu Recht erfolgt. Die FK war insoweit zu einer nachträglichen Anrechnung des in den Niederlanden gezahlten Kindergeldes auf der Grundlage von § 70 Abs. 2 EStG oder von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO berechtigt, da die Auszahlung der Familienförderung im anderen Staat nicht aufgrund des in Art. 68 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 vorgeschrieben Verfahrens erfolgte.
Revision beim BFH
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt, Az. beim BFH III R 73/1. Zur Anwendbarkeit der „Schwemmer”-Rechtsprechung auf Art. 68 VO (EG) 883/2004 liegt soweit ersichtlich noch keine BFH-Rechtsprechung vor. Dies gilt auch für die vorliegend in den Zeiträumen Januar 2015 bis einschließlich März 2016 bejahte Anrechnung niederländischen Kindergeldes auf das deutsche Kindergeld bei eigenständiger Antragstellung durch den Kindergeldberechtigten, d.h. ohne dass dem eine Weiterleitung des Antrags auf Kindergeld durch die FK in dem Art. 68 Abs. 2, 3 VO (EG) 883/2004 vorgesehenen Verfahren zugrunde liegt.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 29.10.2018, 2 K 277/17, Haufe Index 13146000
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
886
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
850
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
628
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
595
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
513
-
Anschrift in Rechnungen
509
-
Stromlieferung neben einer umsatzsteuerfreien Vermietung
497
-
5. Gewinnermittlung
495
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
479
-
Vollverzinsung und Unionsrecht
23.08.2024
-
Alle am 22.8.2024 veröffentlichten Entscheidungen
22.08.2024
-
Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Investmentfonds
22.08.2024
-
Höhe der Aussetzungszinsen verfassungswidrig?
22.08.2024
-
Totalverlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage
22.08.2024
-
Gewinne von Tochtergesellschaften und Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen
22.08.2024
-
(Teil-)Unentgeltlichkeit als Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 8 ErbStG
21.08.2024
-
Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
21.08.2024
-
Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand
19.08.2024
-
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen
19.08.2024