Ein Betriebsprüfer hat im Finanzamt seine regelmäßige Arbeitsstätte

Der Kläger ist als Betriebsprüfer beim beklagten Finanzamt beschäftigt. Ihm steht dort ein eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung, den er im Streitjahr 2012 an 185 Tagen aufsuchte. Von seiner gesamten Arbeitszeit entfielen etwa 2/3 auf diesen Arbeitsplatz (Prüfungsvor- und –nachbereitungen sowie Prüfungen im Innendienst). Die übrige Arbeitstätigkeit übte der Kläger im Außendienst aus. Das Finanzamt berücksichtigte für die Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Finanzamt lediglich die Entfernungspauschale. Demgegenüber machte der Kläger die tatsächlichen Kosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend, weil die Prüfungshandlungen vor Ort nach seiner Ansicht den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit eines Außenprüfers ausmachten.
Dies sah das Gericht anders und wies die Klage ab. Ein höherer Fahrtkostenabzug sowie eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen kämen nicht in Betracht, weil der Kläger im Finanzamt seine regelmäßige Arbeitsstätte habe. Seinen dortigen Arbeitsplatz habe er nachhaltig und regelmäßig aufgesucht. Gegenüber den anderen Tätigkeitsorten komme diesem Arbeitsplatz eine herausragende Stellung zu. Der Kläger habe sich auf regelmäßige Fahrten zum Finanzamt einstellen und seine Fahrtkosten dementsprechend minimieren können. Unabhängig davon liege auch der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Finanzamt. Maßgeblich sei insoweit die Tätigkeit, die er seinem Dienstherrn schulde. Hierzu gehörten auch die Prüfungsvorbereitung und das Abfassen der Prüfungsberichte, die nicht als unbedeutende Hilfstätigkeiten anzusehen seien. Auch die nicht unbedeutende Zahl der an Amtsstelle durchgeführten Prüfungen sei bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen. Der Streitfall sei anders gelagert als der dem BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09) zugrunde liegende Fall einer Betriebsprüferin mit einem Heimarbeitsplatz, die das Finanzamt nur selten aufsucht.
FG Münster, Urteil v. 12.6.2015, 4 K 3395/13 E
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
861
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
606
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
577
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
572
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
564
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
525
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
440
-
Teil 1 - Grundsätze
372
-
Anschrift in Rechnungen
330
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
305
-
Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen
13.03.2025
-
Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis
13.03.2025
-
Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Aktiengesellschaften
13.03.2025
-
Alle am 13.3.2025 veröffentlichten Entscheidungen
13.03.2025
-
Steuerdiskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger in Spanien
13.03.2025
-
Nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb II
10.03.2025
-
Nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb I
10.03.2025
-
Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei unverhältnismäßigem Aufwand
10.03.2025
-
Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags wegen Corona-Pandemie
07.03.2025
-
Nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude
06.03.2025