Umsatzsteuerrechtliches Entgelt bei "0 %-Finanzierung"

Hintergrund: Minderung des Darlehensbetrags bei 0 %-Finanzierung
Streitig war, ob die Bemessungsgrundlage aus Warenverkäufen um die vom Verkäufer an ein finanzierendes Kreditinstitut entrichteten Finanzierungsentgelte zu mindern ist.
Die A, die einen Einzelhandel betreibt, bietet ihren Kunden eine sog. 0 %-Finanzierung an, bei der die Kunden trotz Ratenzahlung insgesamt nur den Kaufpreis, den sie auch bei einer sofortigen Barzahlung entrichtet hätten, zahlen. Grundlage dieses Angebots ist eine Vereinbarung (Rahmenvertrag) zwischen der X (Muttergesellschaft der A) und einer Bank. Die Bank übernimmt die von X (durch Einschaltung der A) vermittelten Kredite. Die Darlehensverträge werden unmittelbar zwischen den Kunden (Darlehensnehmern) und der Bank geschlossen. Vermittelt A eine 0 %-Finanzierung (d.h. mit einem Kundenzins von 0,0 %), ist X zur Zahlung einer "Subvention" (Finanzierungsentgelt) an die Bank verpflichtet. Dazu erfolgt die Auszahlung der Darlehensvaluta an A abzüglich der sog. Subvention.
Die Kaufverträge der A mit ihren Kunden wurden zum Barzahlungsbetrag (Kaufpreis) abgeschlossen. Über diesen Betrag erteilte A gegenüber dem Kunden eine Rechnung, in der der Nettobetrag und die darauf entfallende USt ausgewiesen waren. Zusätzlich enthielt die Rechnung den Hinweis: "Als Nachlass gewähren wir die seitens der finanzierenden Bank erhobenen Zinsen. Diese belaufen sich auf ... EUR. Vereinbarungsgemäß zahlen wir den als Nachlass gewährten Betrag direkt an die finanzierende Bank. Ein Anspruch auf Barauszahlung des Nachlasses besteht nicht."
In den Abrechnungen zu den Darlehensverträgen zwischen den Kunden und der Bank wurden der Gesamtkaufpreis als Darlehensbetrag und der Jahreszins mit "eff. 0,00 %" angegeben. Die Bank zahlte die jeweilige Darlehensvaluta gekürzt um die Subvention an die A aus.
A ging davon aus, die Bemessungsgrundlage sei um die Subvention zu kürzen. Das FA setzte dagegen die USt nach der ungekürzten Bemessungsgrundlage fest.
Dem folgte das FG und wies die Klage ab.
Entscheidung: Keine Minderung der Bemessungsgrundlage um die Finanzierungskosten
Der BFH bestätigt das FG. Das Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Lieferung an den Kunden ist nicht um den Betrag zu mindern, um den die Bank die Auszahlung der Valuta an die A gekürzt hat.
Entgelt als Bemessungsgrundlage
Der vom Kunden geschuldete Kaufpreis ist die Gegenleistung für die Lieferung der A. Der Kaufpreis bzw. die (ungekürzte) Darlehensvaluta bildet die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Lieferung. Über diese Summe vereinbarte der Kunde mit der Bank das von A vermittelte Sonderzinsdarlehen mit einer Auszahlung an A zur Tilgung der Kaufpreisschuld unter Einbehalt der vereinbarten "Subvention". Unerheblich ist, dass der Kunde den vereinbarten Kaufpreis nicht unmittelbar an A, sondern unter Einschaltung der Bank zahlte (EuGH Dixons Retail v. 21.11.2013, EU:C:2013:758, MwStR 2013, 774, Rz 35).
Keine Minderung um die von der Bank einbehaltene Subvention
Der Einbehalt hat seinen Rechtsgrund nicht in dem für die Besteuerung allein maßgeblichen Rechtsverhältnis zwischen A und dem Kunden, sondern im Rechtsverhältnis zwischen A und der Bank. Der Kunde schuldete A aufgrund Kaufvertrags den (ungeminderten) Barzahlungsbetrag. In diesem Betrag war kein Zins enthalten, auch wenn A dem Kunden in Kaufvertrag und Rechnung jeweils offengelegt hat, in welcher Höhe die finanzierende Bank gegenüber A Zinsen erhob bzw. die "Subvention" einbehielt. Dieser Einbehalt hatte keinen Einfluss auf die Höhe des vom Kunden geschuldeten Kaufpreises, der auch in voller Höhe von der Bank finanziert wurde. Die Tatsache, dass A dem Kunden ein Sonderzinsdarlehen der Bank vermittelte, änderte die Bemessungsgrundlage nicht. Denn die Darlehensvermittlung als Nebenleistung stellt für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel dar, um die Warenlieferung der A als Hauptleistung unter optimalen Bedingungen zu erhalten (EuGH Primback v. 15.5.2001, C-34/99, EU:C:2001:271, BFH/NV 2001, Beilage 3, 173, Rz 30 f., 45; EuGH Everything Everywhere v. 2.12.2010, C-276/09, EU:C:2010:730, BFH/NV 2011, 396, Rz 25, 27).
Der Einbehalt betrifft nur das Leistungsverhältnis der A mit der Bank
Das gesondert zu betrachtende Leistungsverhältnis zwischen der A und der Bank berührt die Bemessungsgrundlage für die Lieferung der A an den Kunden nicht. Aufgrund des Rahmenvertrags zwischen der A und der Bank war diese bereit, dem Kunden ein Sonderzinsdarlehen einzuräumen und damit für die Bezahlung der Ware zu garantieren. Die Bank erbrachte diese Dienstleistung gegenüber der A gegen Entgelt. Dieses bestand in der vereinbarten "Subvention", die bei Auszahlung der Darlehenssumme von der Bank einbehalten wurde. Diese von der Bank an die A erbrachte steuerfreie Finanzdienstleistung ist Teil eines anderen unabhängigen Geschäftsvorgangs, für den der Kunde ein Dritter ist. Dieser Vorgang kann die Bemessungsgrundlage des Kaufs zwischen dem Kunden und der A nicht berühren (EuGH Primback, Rz 29; EuGH Dixon Retail, Rz 34).
Hinweis: Parallele zum EuGH-Urteil Primback
Dem Streitfall liegt eine vergleichbare Interessenlage zugrunde. In jenem Fall war dem Käufer allerdings weder das Vorliegen noch der Inhalt der zwischen dem Verkäufer und der Finanzierungsgesellschaft getroffenen Abmachungen bekannt. Im Unterschied dazu wurde im Streitfall der Kunde auf den Preis für die Finanzierungsleistung der Bank besonders hingewiesen. Mit der Revision wurde von der A vorgetragen, dieser Unterschied rechtfertige die geltend gemachte Minderung der Bemessungsgrundlage. Der BFH stellt nunmehr klar, dass es für die Frage, ob mehrere eigenständige Vorgänge vorliegen oder ob sich um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt, darauf nicht ankommt.
BFH Urteil vom 24.02.2021 - XI R 15/19 (veröffentlicht am 08.07.2021)
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