Verlorene Gesellschafterdarlehen lösen keine nachträglichen Anschaffungskosten aus
Fraglich war im vorliegenden Fall, in welcher Höhe ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 2012 einen Liquidationsverlust (§ 17 Abs. 4 EStG) aus der Auflösung seiner GmbH abziehen kann. Das Finanzamt hatte nur das verlorene Stammkapital bei der Verlustermittlung anerkannt, es jedoch abgelehnt, ein Darlehen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu berücksichtigen, das in der Buchführung der GmbH über Jahre hinweg in Form eines Verrechnungskontos für Einlagen und Entnahmen geführt worden war. Aus Sicht des Finanzamtes war die Entwicklung des Kontos „undurchsichtig“. Zudem sei die Krisenbestimmung des Darlehens nicht erkennbar. Zwar sei im Jahr 1999 ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden, der die Rahmenbedingungen einer Darlehensgewährung zwischen GmbH und Gesellschafter absteckt - hierin sei aber nur eine bloße Absichtserklärung zur Darlehensgewährung zu sehen; das im Vertrag vereinbarte Darlehenskonto sei nie geführt worden.
Folgen durch die gesetzlichen Neuregelungen bei verlorenen Gesellschafterdarlehen
Das Finanzgericht urteilte, dass der Liquidationsverlust nicht durch ein verlorenes Gesellschafterdarlehen zu erhöhen ist.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum 1.11.2008 führen verlorene Gesellschafterdarlehen grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Kapitalbeteiligung (BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15). Zwar ist die frühere Rechtslage nach diesem Urteil noch für einen Übergangszeitraum vom 1.11.2008 bis 27.9.2017 anwendbar - gleichwohl ergab sich auch auf dieser Grundlage kein weitergehender Verlustabzug, da sich das Finanzgericht nicht davon überzeugen konnte, dass die geltend gemachte Darlehensvaluta zum Liquidationszeitpunkt tatsächlich bestanden hatte. Das Finanzgericht wies darauf hin, dass der Gesellschafter hierfür die Feststellungslast trägt. Es genügt nicht, zum Nachweis lediglich die Liquidationsbilanz vorzulegen, aus der sich ein bestimmter Saldo eines bestimmten Kontos ergibt.
Revision beim BFH
Zur Klageabweisung führte darüber hinaus, dass das Finanzgericht eine übergangsweise Weiteranwendung der alten Rechtslage - entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - ablehnte. Die Finanzrichter verwiesen darauf, dass die neue Rechtslage bereits durch das MoMiG geschaffen und von der Rechtsprechung später lediglich nachvollzogen worden war. Dieser Umstand schließe es aus, die gerichtliche Rechtsfindung erst ab Verkündung bzw. Veröffentlichung des jeweiligen Urteils gelten zu lassen. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. beim BFH IX R 13/18).
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.4.2018, 3 K 3138/15, Haufe Index 11817958
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