Vororganschaftliche Mehrabführung unterliegt dem Halbeinkünfteverfahren

Sachverhalt: Ausschüttung vororganschaftlicher Gewinne
Zwischen einer KG als Organträgerin und einer AG als Organgesellschaft bestand eine Organschaft i. S. d. § 14 KStG. Neben einer Gewinnabführung kam es auch zu einer Ausschüttung von vororganschaftlichen Gewinnen. Die Schuldzinsen aus der Finanzierung der Anteile an der AG wurden durch die Betriebsprüfung im Verhältnis dieser Teilbeträge quotal aufgeteilt. Die auf die Ausschüttung der vororganschaftlichen Gewinne entfallenden Zinsaufwendungen wurden nur im Rahmen des Halbabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG zum Abzug zugelassen.
Entscheidung: Anteilige Berücksichtigung der Schuldzinsen zutreffend
Die Klage wird vom FG als unbegründet abgewiesen; das Finanzamt hat die Finanzierungsaufwendungen zu Recht nur anteilig berücksichtigt. Zutreffend sind beide Parteien davon ausgegangen, dass die offene Gewinnausschüttung gem. § 3 Nr. 40d EStG dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt. Dies ist keine Einkommenszurechnung im Rahmen der bestehenden Organschaft, sondern hat ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit.
Die Schuldzinsen für die zum Erwerb der Beteiligung aufgenommenen Darlehen stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser offenen Gewinnausschüttung. Denn anders als § 3c Abs. 1 EStG verlangt § 3c Abs. 2 EStG keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Vielmehr genügt jeglicher Zusammenhang im Sinne einer objektiven kausalen oder finalen Verknüpfung (Veranlassungszusammenhang).
Werden nicht nur Gewinne aus organschaftlicher Zeit abgeführt, sondern auch Gewinne vororganschaftlicher Wirtschaftsjahre ausgeschüttet, treffen die Systeme der Organschaft und das Halbeinkünfteverfahren aufeinander. Wenn eine Organgesellschaft in organschaftlicher Zeit auch Gewinne vororganschaftlicher Wirtschaftsjahre ausschüttet, gelten hierfür und insoweit die Regeln der Dividendenbesteuerung. Diese erfordert die sachgerechte Aufteilung des Zinsaufwands.
Praxishinweis: Fälle offen halten
Der Kläger hat Revision bei Bundesfinanzhof eingelegt (Az. beim BFH: VIII R 4/16). Vergleichbare Fälle sollten entsprechend offen gehalten werden.
FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 1.2.2016, 1 K 1145/12
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