Ablösung

Altenteilsleistung

Der Wert unbarer Altenteilsleistungen ist nach § 1 Abs. 1 der SachBezVO in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung zu schätzen (→BFH vom 18.12.1990 – BStBl 1991 II S. 354).

Beihilfen zu Studienkosten

Beihilfen oder Zuschüsse zu Studienkosten sind in der Regel keine Renten (→BFH vom 24.1.1952 – BStBl III S. 48); der Verpflichtete kann sie nicht als Sonderausgaben abziehen.

Dauernde Last

Dauernde Lasten sind wiederkehrende, nach Zahl oder Wert abänderbare Aufwendungen, die ein Stpfl. in Geld oder Sachwerten für längere Zeit einem anderen gegenüber auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat (→ BFH vom 4.4.1989 – BStBl II S. 779).

Erbbauzinsen

Erbbauzinsen, die im Zusammenhang mit der Selbstnutzung einer Wohnung im eigenen Haus anfallen, können nicht als dauernde Last abgezogen werden (→BFH vom 24.10.1990 – BStBl 1991 II S. 175).

Leibrente

→R 22.3

Rückforderungsanspruch des Schenkers wegen Verarmung

Aufwendungen eines mit einem vermieteten Grundstück Beschenkten, die auf Grund eines Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung gemäß § 528 Abs. 1 BGB geleistet werden, sind weder als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar (→BFH vom 19.12.2000 – BStBl 2001 II S. 342).

Schuldzinsen

Schuldzinsen zur Finanzierung von als Sonderausgaben abziehbaren privaten Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last abziehbar (→BFH vom 14.11.2001 – BStBl 2002 II S. 413).

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

BMF vom 16.9.2004 (BStBl I S. 922).

(Anhang 13)

Versorgungsausgleich

Zur Behandlung von Aufwendungen im Rahmen des ehelichen Versorgungsausgleichs als dauernde Last → BMF vom 20.7.1981 (BStBl I S. 567).

(Anhang 33)

Vorweggenommene Erbfolge

Zur ertragsteuerlichen Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge → BMF vom 13.1.1993 (BStBl I S. 80)

(Anhang 13)

Zuschüsse zu Studienkosten

→ Beihilfen

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