Allgemeines
Ist für Einkünfte nach § 32b Abs. 1 EStG der Progressionsvorbehalt zu beachten, ist wie folgt zu verfahren:
2. |
Dem z.v.E. werden für die Berechnung des besonderen Steuersatzes die Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG) und die auf Grund von DBA steuerfreien Einkünfte (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) sowie die unter § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG fallenden Einkünfte im Jahr ihrer Entstehung hinzugerechnet oder von ihm abgezogen. Der sich danach ergebende besondere Steuersatz ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG ermittelte zvE anzuwenden. Beispiele:
Fall |
A |
B |
z.v.E. § 2 Abs. 5 EStG) |
20.000 € |
20.000 € |
Fall A Arbeitslosengeld |
5.000 € |
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oder |
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Fall B zurückgezahltes Arbeitslosengeld |
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1.500 € |
Für die Berechnung des Steuersatzes |
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maßgebendes z.v.E. |
25.000 € |
18.500 € |
Steuer nach Splittingtarif |
1.864 € |
520 € |
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz |
7,4560 % |
2,8108 % |
Die Anwendung des besonderen durchschnittlichen |
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Steuersatzes auf das z.v.E. |
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ergibt als Steuer |
1.491 € |
562 € |
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Ein Verlustabzug (§ 10d EStG) ist bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen.
Anwendung auf Lohnersatzleistungen
Der Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen ist verfassungsgemäß (→Kammerbeschluss des BVerfG vom 3.5.1995 – BStBl II S. 758).
Anwendung bei Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
→R 46.2
Ausländische Einkünfte
Die Höhe ist nach dem deutschen Steuerrecht zu ermitteln (→BFH vom 22.5.1991 – BStBl 1992 II S. 94). Die steuerfreien ausländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu berechnen. Dabei sind die tatsächlich angefallenen Werbungskosten bzw. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch dann zu berücksichtigen, wenn bei der Ermittlung des im Inland z. v. E. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG gewährt wurde (→BFH vom 17.12.2003 – BStBl II 2005 S. 96).
Beispiele für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Der inländische steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt 20.000 EUR; die Werbungskosten betragen 500 EUR. Der nach DBA/Auslandstätigkeitserlass unter Progressionsvorbehalt steuerfreie Arbeitslohn beträgt 10.000 EUR; im Zusammenhang mit der Erzielung des steuerfreien Arbeitslohns sind Werbungskosten in Höhe von 400 EUR tatsächlich angefallen.
Inländischer steuerpflichtige Arbeitslohn |
20.000 € |
./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) |
./. 920 € |
steuerpflichtige Einkünfte gem. § 19 EStG |
19.080 € |
Ausländische Progressionseinnahmen |
10.000 € |
./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
./. 920 € |
maßgebende Progressionseinkünfte (§ 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG) |
9.080 € |
Der Stpfl. bezieht neben Renteneinkünften ein inländisches steuerfreies Arbeitslosengeld von 2.000 €, Werbungskosten fallen keine an. Der nach DBA/Auslandstätigkeitserlass unter Progressionsvorbehalt steuerfreie Arbeitslohn beträgt 1.000 €; im Zusammenhang mit der Erzielung des steuerfreien Arbeitslohns sind keine Werbungskosten angefallen.
Inländische Progressionseinnahmen |
2.000 € |
./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG) |
./. 920 € |
(Maßgebender Betrag zur Steuersatzermittlung) Zwischensumme |
1.080 € |
ausländische Progressionseinnahmen |
1.000 € |
./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG) |
./. 920 € |
(Maßgebender Betrag zur Steuersatzermittlung) Zwischensumme |
80 € |
Maßgebende Progressionseinkünfte |
1.160 € |
Ausländische Verluste
Grundfreibetrag
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass wegen der in § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG angeordneten vorrangigen Anwendung des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG auch ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags der Einkommensteuer unterliegt (→BFH vom 9.8.2001 – BStBl II S. 778).
Steuerfreiheit einer Leibrente
Ist eine Leibrente sowohl nach einem DBA als auch nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei, unterliegt sie nicht dem Progressionsvorbehalt (→BFH vom 22.1.1997 – BStBl II S. 358).
Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht
Besteht wegen Zu- oder Wegzugs nur zeitweise die unbeschränkte Steuerpflicht, sind die außerhalb der unbeschränkten Steuerpflicht im Kalenderjahr erzielten Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn diese nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (→BFH vom 15.5.2002 – BStBl II S. 660, vom 19.12.2001 – BStBl 2003 II S. 302 und vom 19.11.2003 – BStBl 2004 II S. 549).