H 7g (1)
Allgemeines
Zu Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 7g Abs. 3 bis 8 EStG → BMF vom 25.2.2004 (BStBl I S. 337).
Betriebserweiterung
Zur Bildung von Ansparabschreibungen bei einer wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes
→BMF vom 16.11.2004 (BStBl I S. 1063).
Betriebsgrößenmerkmale
Im ersten Wirtschaftsjahr nach dem Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Bestandsvergleich gelten die Größenmerkmale gemäß § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG als erfüllt (→BFH vom 16.9.2004 – BStBl 2005 II S. 43).
Sensible Sektoren
→BMF vom 21.6.2000 (BStBl I S. 916), vom 13.7.2001 (BStBl I S. 456) und vom 7.8.2002 (BStBl I S. 794).
H 7g (2-9)
Abhängigkeit von Ansparabschreibungen
§ 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG führt zu keiner betragsmäßigen Begrenzung der Sonderabschreibungen auf den Rücklagenbetrag. Die Regelung stellt die Abhängigkeit der Sonderabschreibung von der Rücklage nur dem Grunde nach her (→BMF vom 10.7.2001 – BStBl I S. 455).
Betriebsaufspaltung
Bei der Prüfung der Größenmerkmale des § 7g Abs. 2 EStG sind das Besitz- und das Betriebsunternehmen getrennt zu beurteilen (→BFH vom 17.7.1991 – BStBl 1992 II S. 246).
Betriebseröffnung
Ein Betrieb ist erst eröffnet, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs vorhanden sind (→BFH vom 10.7.1991 – BStBl II S. 840). Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung angeschafft oder hergestellt werden, gilt die Voraussetzung des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG als erfüllt; das Gleiche gilt für Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung angeschafft oder hergestellt werden (→BFH vom 21.7.1999 – BStBl 2001 II S. 127).
Betriebsverpachtung im Ganzen
Für Wirtschaftsgüter, die während der Betriebsverpachtung im Ganzen vom Verpächter angeschafft oder hergestellt werden, können Sonderabschreibungen nicht in Anspruch genommen werden (→BFH vom 27.9.2001 – BStBl 2002 II S. 136).
Neues Wirtschaftsgut
a) |
10 %-Regelung Ein Wirtschaftsgut ist neu, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 % des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt (→BFH vom 4.8.1983 – BStBl 1984 II S. 631, vom 28.9.1990 – BStBl 1991 II S. 361 und vom 6.12.1991 – BStBl 1992 II S. 452). Ein Wirtschaftsgut ist auch dann noch neu, wenn der Teilwert der im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit seiner Anschaffung eingebauten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 % des Teilwerts des einheitlichen Wirtschaftsguts nicht übersteigt (→BFH vom 4.12.1981 – BStBl 1984 II S. 630). |
b) |
Neue Idee Ein bewegliches Wirtschaftsgut ist auch neu, wenn bei der Herstellung eine neue Idee verwirklicht wird und dadurch ein andersartiges Wirtschaftsgut entsteht, das dem Betrieb im Wettbewerb hilft, z. B. aus gebrauchten Containern hergestellte Bau-, Werkzeug- und Maschinenbuden (→BFH vom 12.6.1975 – BStBl 1976 II S. 96). Nicht um die Verwirklichung einer neuen Idee handelt es sich z. B.
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c) |
Nutzung vor Erwerb Wird ein fabrikneues Wirtschaftsgut zunächst mietweise genutzt und später vom Mieter unter Anrechnung der gezahlten Miete gekauft, so ist das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Kaufs nicht neu (→BFH vom 24.5.1968 – BStBl II S. 571). Etwas anderes gilt, wenn Kaufabsicht und vorherige Erprobung Vertragsbestandteil sind und die Mietdauer die für eine Erprobung angemessene Zeit nicht übersteigt (→ BFH vom 16.1.1986 – BStBl II S. 467). Ein Wirtschaftsgut ist nicht neu, wenn es vor dem Erwerb zu Vorführzwecken verwendet worden ist (→BFH vom 13.3.1979 – BStBl II S. 287). |
d) |
Tiere Tiere sind im unmittelbaren Anschluss an ihre Fertigstellung neue Wirtschaftsgüter |
e) |
Veralten Auch technisch veraltete und beim Veräußerer lange gelagerte Wirtschaftsgüter können neue Wirtschaftsgüter sein (→BFH vom 11.12.1970 – BStBl 1971 II S. 198). |
Verbleibensvoraussetzung
Das vorzeitige Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem begünstigten Betrieb ist unschädlich, wenn es auf einem nicht vom Willen des Stpfl. abhängigen Ereignis beruht, z. B. infolge
- Ablaufs der Nutzungsdauer (→BFH vom 9.3.1967 – BStBl III S. 238),
- eines Umtauschs wegen Mangelhaftigkeit gegen ein anderes Wirtschaftsgut gleicher oder besserer Qualität (→BFH vom 8.3.1968 – BStBl II S. 430),
- wirtschaftlichen Verbrauchs (→BFH vom 15.10.1976 – BStBl 1977 II S. 59), auch im Fall der Betriebseinstellung (→BFH vom 27.4.1999 – BStBl II S. 615) oder
- höherer Gewalt wie Brand, Diebstahl oder Unfall oder infolge eines Totalschadens (→BFH vom 9.3.1967 – BStBl III S. 238).
Die Verbleibensvorauss...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?
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