rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schießen im Sinne der International Practical Shooting Confederation „IPSC-Schießen”) als gemeinnütziger Sport i.S. von § 52 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 21 AO
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt (entgegen AEAO Nr. 6 zu § 52 AO) die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit (Anschluss an BFH, Urteil v. 27.9.2018, V R 48/16; Niedersächsisches FG, Urteil v. 4.8.2016, 6 K 418/15, EFG 2017 S. 179).
2. Das IPSC-Schießen erfüllt beide Alternativen der für die Annahme von „Sport” nötigen körperlichen Ertüchtigung, indem es im Hinblick auf das schnelle Durchlaufen des Parcours äußerlich zu beobachtende körperliche Anstrengungen und in Bezug auf die dem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung (präzise Schussabgabe) auch Geschick im Umgang mit der Waffe, Konzentrationsfähigkeit und Körperbeherrschung erfordert. Dass das IPSC-Schießen möglicherweise einem Kriegsspiel ähnelt, mit großkalibrigen Waffen betrieben wird und durch den Waffenbesitz eine abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit durch einen nicht satzungsgemäßen Gebrauch der Waffen besteht, führt nicht zu einem Ausschluss der Gemeinnützigkeit.
Normenkette
AO § 52 Abs. 2 Nr. 21, Abs. 1, § 60 Abs. 1 S. 1
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 02. Juni 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2015 verpflichtet, die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a Abs. 1 Satz 1 AO festzustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Schießen im Sinne der International Practical Shooting Confederation (im Weiteren: „IPSC-Schießen”) Sport im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 21 Abgabenordnung –AO– ist und ob der Gemeinnützigkeit § 52 Abs. 1 AO entgegensteht.
Der Kläger wurde durch Satzung vom 01. März 2015 gegründet. Vorsitzender des Klägers ist Herr B…, der als Syndikusrechtsanwalt beim C… e.V. tätig wird. Stellvertretende Vorsitzende ist Frau D…, die ebenfalls in der Geschäftsstelle des C… e.V. tätig ist.
Nach § 2 der Satzung ist Zweck des Vereins „die Förderung des Schießsportes, insbesondere IPSC-Schießen und sonstiges Sportschießen nach den Regeln des C… e.V., Durchführung von Schießveranstaltungen …, Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Schießwettbewerben sowie Mitgliedschaft im C… e.V., Landesverband 1 Berlin-Brandenburg. In § 3 der Satzung wird ausgeführt: „Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.” Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach § 14 der Satzung an den C… e.V..
Das von den Mitgliedern des Klägers ausgeübte IPSC-Schießen ist eine Schießsportdisziplin, die zu einer Disziplingruppe des C… e.V. gehört. Der Kläger ist Mitglied im Landesverband Berlin-Brandenburg des C… e.V., der Landesverband ist seinerseits Mitglied des Bundesverbandes C… e.V.. Der C… e.V. ist seit 2004 nach § 15 Waffengesetz –WaffG– als Schießsportverband anerkannt. Die Sportordnung des C… e.V. wurde nach § 15a WaffG genehmigt. Auch das IPSC-Schießen ist Bestandteil der genehmigten Sportordnung. Der C… e.V. selbst ist als gemeinnützig anerkannt.
Die Sportart IPSC-Schießen wird in der Weise ausgeübt, dass – in Abgrenzung zum statischen Schießsport, bei dem der Schütze an einem festen Platz steht – der IPSC-Schütze in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen absolviert. Geschossen wird auf Zielscheiben, auf einfarbige achteckige Pappscheiben mit verschiedenen Trefferzonen oder auf runde/längliche Metallplatten. Für die Sportart existiert ein umfassendes Regelwerk des C… e.V., welches die international geltenden Regeln weiter einschränkt. Hinsichtlich der weiteren Vorschriften wird Bezug genommen auf die Übersicht über die Anerkennung von Schießsportverbänden und der Genehmigung von Schießsportordnungen durch das Bundesverwaltungsamt (Blatt 30 bis 34 der Gerichtsakte) und auf die Sportordnung des C… e.V. in der Fassung des Genehmigungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 19. Juni 2015 (Blatt 35 bis 42 sowie Blatt 49 bis 97 der Gerichtsakte).
Die Genehmigung der Sportordnung für das IPSC-Schießen war im Jahr 2010 auf Initiative des Bundesrate...