Förderung des demokratischen Staatswesens

Das FG Berlin-Brandenburg hat zur Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck bei sog. Online-Petitionen bzw. Online-Kampagnen entschieden.

Plattform für Online-Petitionen

In dem vom FG Berlin-Brandenburg entschiednen Fall betrieb der Kläger (e.V.) eine Online-Plattform, über die die Nutzer eigene Kampagnen jeglicher Art veröffentlichen konnten (sog. Online-Petition). Vorstand und Mitarbeiter des Klägers unterstützten die Nutzer bei der Gestaltung der Kampagnen. Fraglich war, ob hier eine "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" nach § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO vorliegt.

Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens

Das Gericht entschied, dass der Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) sich aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen muss. Hierzu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie der Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt. Der Kläger fördere das demokratische Staatswesen in seinem Kernbereich.

Die Revision ist beim BFH unter Az. V R 28/23 anhängig.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2023, 8 K 8198/22, veröffentlicht am 16.1.2024

Prüfungstiefe des § 60a Abs. 6 AO

In einer Parallelentscheidung befasste sich das FG Berlin-Brandenburg mit der Frage der Prüfungstiefe des § 60a Abs. 6 AO bei Versagung eines Freistellungsbescheides nach § 60a Abs. 1 AO.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.11.2023, 8 K 8012/23


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