Entscheidungsstichwort (Thema)
Skiausrüstung eines Sportlehrers. Einkommensteuer 2000 und 2001
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Erwerb von Carving-Ski durch einen Sportlehrer (Realschullehrer) führt auch dann nicht zu abziehbaren Werbungskosten, wenn ein zweites Paar Alpinski zur privaten Nutzung zur Verfügung steht.
2. Bei einem Skianzug mit eingebauter Tasche zur Aufnahme eines Funkgerätes handelt es sich auch dann nicht um typische Berufskleidung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG, wenn dieser zunächst im Rahmen der Durchführung eines beruflich veranlassten Schulskikurses eingesetzt wird.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Skiausrüstung als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können.
Der Kläger (Kl) ist von Beruf Sportlehrer an der Realschule in A. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machte er als Arbeitsmittel u.a. folgende Aufwendungen geltend:
|
DM |
Berufskleidung |
1.079,93 |
Skiinstandhaltungsset |
158,22 |
Skizubehör |
206,27 |
Skirucksack |
152,91 |
Handydetektor |
14,99 |
Reinigung Berufskleidung |
331,55 |
AfA Carving-Ski (Anschaffung am 11.11.00 für 1.050,10 DM) |
175,02 |
AfA Skilehreranzug (Anschaffung am 14.1.2000 für 1.648 DM) |
549,33 |
|
2.668,22 |
Zugleich mit der Steuererklärung legte der Kl eine Bescheinigung seiner Schule vom 10.6.2001 (ESt-Akte 2000 Bl 61) vor, in der diese bestätigt, dass der Kl seit dem Schuljahr 2000/2001 im Rahmen des Skilagers und des „Differenzierten Sportunterrichts Ski alpin” Carving-Unterricht erteile.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 2.8.2001 ließ der Beklagte (Finanzamt – FA–) diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Begründet wurde dies damit, dass es sich insoweit um Kosten der privaten Lebensführung handele.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens teilte der Kl im Schreiben vom 26.9.2001 mit, dass er sich die Carving-Ski zwangsläufig habe anschaffen müssen, weil ihm diese von der Schule nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Er selbst sei im Besitz eines Paares Alpinski, die er im Jahr 1999 erworben habe. Außerdem sei er begeisterter Skitourengänger und besitze eine entsprechende Ausrüstung. Auf der Piste fahre er eher selten. Die Carving-Ski verwende er nur während eines Schulskikurses und zur Vorbereitung darauf. Auch den Skilehreranzug habe er ausschließlich für die Durchführung von Schulskikursen erworben, da er hierfür einen speziellen Anzug benötige. Dieser sei mit einer Tasche zur Aufnahme eines Funkgerätes versehen. Außerdem habe er sich im Jahr 2000 einen neuen Skianzug für private Zwecke gekauft. Das Skiinstandsetzungsset benötige er dringend für die Pflege und Instandhaltung des Materials. Privat lasse er sich seine Ski im Fachgeschäft herrichten. Auch der Rucksack sei dienstlich erforderlich, um darin Unterrichtsmaterial und das Erste-Hilfe-Set zu transportieren.
Im Schreiben vom 28.11.2001 teilte der Kl dem FA mit, dass er auf die Anerkennung der Carving-Ski verzichte, da der Nachweis der ausschließlichen dienstlichen Nutzung nahezu unmöglich sei. Des Weiteren übersandte er mit Schreiben vom 8.12.2002 die Belege für die geltend gemachte Berufskleidung und führte aus, dass er seine „Ausrüstung Ski alpin” privat nicht verwende. Auch die Vorbereitungsfahrten auf einen Schulskikurs seien ausschließlich dienstlich veranlasst.
In einem weiteren Schreiben vom 1.3.2003 bat der Kl um Berücksichtigung von 90 % der Aufwendungen für die Carving-Ski. Diese Ski nutze er nachweislich für 2 Wochen jährlich beruflich. Hierfür benötige er einen qualitativ hochwertigen Skianzug, da er bei Wind und Wetter unterwegs sei, was auch für die Skihandschuhe zutreffe.
Der Einspruch hinsichtlich des Streitjahrs 2000 hatte teilweise Erfolg. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung (EE) vom 16.4.2003 wurden aufgrund der vorgelegten Belege für die Berufskleidung Aufwendungen in Höhe von 573 DM und außerdem der Betrag für den Handydetektor (15 DM) als weitere Werbungskosten in Abzug gebracht. Die Einkommensteuer 2000 wurde deshalb auf 16.533 DM herabgesetzt.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2001 beantragte der Kl u.a. den Abzug der folgenden Beträge als Arbeitsmittel:
|
DM |
Skibrille |
99,90 |
Skisack |
52,80 |
AfA Carving-Ski (Ganzjahresbetrag) |
350,03 |
AfA Skilehreranzug |
549,33 |
|
1.052,90 |
Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 5.9.2002 wurden diese Aufwendungen nicht berücksichtigt. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Berufskleidung (1.261,86 DM) und für die Reinigung der Berufskleidung (331,55 DM) wurden allerdings in vollem Umfang in Abzug gebracht.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen diesen Bescheid teilte das FA im Schreiben vom 6.2.2003 mit, dass es von den Aufwendungen für die Berufskleidung 524,65 DM nicht mehr anerkennen wolle und dass deshalb mit einer Heraufsetzung der Steuer zu rechnen sei. Dementsprechend wurde die Einkommensteuer im Rahmen der EE für das Jahr 2001 vom 16.4.2003 auf 15.490 DM heraufgesetzt.
Mit der Klage wird erneut vorgetragen,...