§ 3 Steuererklärung

 

(1) 1Der Eigentümer eines inländischen Fahrzeugs oder, im Falle der Zulassung für einen anderen, der Halter hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben,

 

1.

wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll,

 

2.

wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug erworben hat,

 

3.

wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.

2Die Steuererklärung kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden.

 

(2) Steuererklärung nach Absatz 1 ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie zugleich als Steuererklärung gilt.

 

(3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht

 

1.

bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist,

 

2.

bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren (§ 9) unterliegen,

 

3.

bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 12 des Gesetzes von der Steuer befreit ist.

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