Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 4
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) sind alle Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen im Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb "Sport" zu erfassen, wenn die Bruttoeinnahmen innerhalb eines Jahres die Zweckbetriebsfreigrenze von 45 000 EUR nicht übersteigen. Der Gesetzgeber lässt auch zu, dass an sportlichen Veranstaltungen, die die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllen, bezahlte Sportler teilnehmen (§ 58 Nr. 9 AO, Anhang 1b).
Dabei ist die Herkunft der Mittel, mit denen die Sportler bezahlt werden, bedeutungslos.
Tz. 5
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Werden vom Verein Ablösezahlungen für die Freigabe (Abgabe) eines Sportlers vereinnahmt, sind die Einnahmen dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Voraussetzung für dieses Zuordnungskriterium ist aber, dass durch die Vereinnahmung der Ablösezahlungen die Zweckbetriebsfreigrenze von 45 000 EUR nicht überschritten wird. Kommt es durch die Vereinnahmung derartiger Zahlungen zum Überschreiten dieser Grenze und wurde nicht von dem Optionsrecht des § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) Gebrauch gemacht, sind alle Einnahmen einschließlich der vereinnahmten Ablösezahlungen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" zu erfassen (AEAO zu § 67a Abs. 1 AO, Nr. 17, Anhang 2). Wird die Besteuerungsgrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 45 000 EUR (bis einschl. Veranlagungszeitraum 2019: 35 000 EUR) überschritten, unterliegt der aus den sportlichen Veranstaltungen erzielte Gewinn der Körperschaft – und der Gewerbesteuer.
Tz. 6
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Zahlt ein Verein Ablösezahlungen für die Übernahme eines Sportlers an den abgebenden Verein und fällt er noch unter den Anwendungsbereich des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b), sind Zahlungen von Ablöseentschädigungen dem Grunde nach uneingeschränkt möglich. Die Herkunft der Mittel, mit denen die Sportler bezahlt werden, spielt dabei keine Rolle (AEAO zu § 67a Abs. 1, Nr. 18 und 19, Anhang 2). Jedoch müssen die Ablösezahlungen noch angemessen sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO, Anhang 1b).
Sportvereine, die Ablösesummen entrichten, sind bei Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) folglich nicht an
- die pauschale Kostenerstattung bis zur Höhe von 2 557 EUR,
- den Einzelnachweis bei höheren Kostenerstattungen
zur Abgeltung der Ausbildungskosten gebunden, weil die Finanzverwaltung in diesen Fällen noch Zahlungen ohne betragsmäßige Begrenzungen zulässt.
Tz. 7
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Überschreitet ein Sportverein die Zweckbetriebsgrenze von 45 000 EUR nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b), und wurde von dem Optionsrecht nach § 67a Abs. 2 AO kein Gebrauch gemacht, führen die sportlichen Veranstaltungen zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO, Anhang 1b). In diesem Fall kann die Ablöseentschädigung zwar durchaus als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG, Anhang 10) zugelassen werden, gleichwohl kann es zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Problemen führen. Insbesondere, wenn die sportlichen Veranstaltungen zu einem Verlust führen.