Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 24
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Die Ablösezahlungen, die (Fußball-)Bundesligavereine für die Freigabe von Sportlern vereinnahmen, sind im Rahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Profifußball" i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) zu erfassen.
Tz. 25
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Verausgabte Beträge stellen Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "sportliche Veranstaltungen – Profifußball" dar.
Tz. 26
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.
Tz. 27
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Transferentschädigungen, die nach den Vorschriften des Lizenzspielerstatus (LSpSt) des DFB bei dem Wechsel eines Spielers von einem Verein der Fußball-Bundesliga zu einem anderen Verein gezahlt werden, sind Anschaffungskosten der Spielerlaubnis (BFH v. 26.08.1992, BStBl II 1992, 977).
Tz. 28
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Zu den Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern gehören neben Gegenständen i. S. d. BGB alle vermögenswerten Vorteile des Betriebs einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten, sofern ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und sie verkehrsfähig sind. Die Spielerlaubnis ist als ein ähnliches Recht bzw. als ein ähnlicher Wert i. S. d. § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB ein immaterieller Vermögensgegenstand. Zwar ist die Spielerlaubnis keine Konzession i. S. d. § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB, weil es sich nicht um eine behördliche Genehmigung handelt. Sie erfüllt aber sonst alle Anforderungen. Sie wird befristet erteilt und hat Erlaubnischarakter. Ihrem Inhalt nach gestattet sie den Einsatz eines bestimmten Lizenzspielers in Spielen der Lizenzspielermannschaft. Sie ist deshalb ein der Konzession ähnliches Recht bzw. ein der Konzession ähnlicher Wert. Als immaterieller Vermögensgegenstand ist sie zugleich immaterielles Wirtschaftsgut.
Tz. 29
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Die Spielerlaubnis ist als immaterieller Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut verkehrsfähig. Der Rechtsverkehr hat Möglichkeiten entwickelt, die Spielerlaubnis wirtschaftlich zu übertragen. Die Spielerlaubnis ist als immaterieller Vermögensgegenstand selbständig bewertbar. Die Bewertbarkeit ergibt sich aus der Möglichkeit, für die Auflösung des Arbeitsvertrags mit dem Spieler eine Transferentschädigung zu erhalten. Zwar erteilt der DFB die Spielerlaubnis. Dennoch ist von einem abgeleiteten Erwerb auszugehen. Ein solcher setzt nicht voraus, dass ein bereits bestehendes Wirtschaftsgut übertragen wird. Es reicht die Begründung eines neuen immateriellen Wirtschaftsguts aus. Der Aktivierung der Spielerlaubnis steht § 5 Abs. 2 EStG (Anhang 10) nicht entgegen. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass immaterielle Werte dem Grunde und der Höhe nach unsicher sind und Aufwendungen für solche Werte erst dann als Aktivposten des Anlagevermögens erscheinen dürfen, wenn und soweit der Markt ihren Wert durch Anschaffungskosten bestätigt hat. Für den Vereinswechsel von Lizenzfußballspielern besteht jedoch ein eigenständiger Transfermarkt. Die jeweilige Transferentschädigung bedeutet eine Wertbestätigung am Markt. Sie hat wirtschaftlich gesehen die Funktion einer Gegenleistung.
Tz. 30
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Ablösezahlungen, die von Vereinen der Fußball-Bundesliga im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden, sind bei diesen als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit "an dem Spieler" zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG, Anhang 10).
Tz. 31
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Werden zusätzlich Provisionen an Spielervermittler gezahlt, handelt es sich auch dabei um aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten, soweit sie im Zusammenhang mit Vereinswechseln von Spielern gezahlt wurden, die von dem Verein verpflichtet worden sind.
Nicht zu aktivieren sind Provisionen, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden; das Gleiche gilt in Bezug auf die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen (BFH vom 14.12.2011, I R 108/10, BStBl II 2012, 238).
Tz. 32
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Beachte!
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann auch ein Sportverein, der den größten Teil seiner Einnahmen durch die steuerpflichtigen Veranstaltungen einer Bundesligamannschaft erzielt, gemeinnützig sein.
Das Schwergewicht seiner satzungsmäßigen Aufgaben kann auch in einem solchen Fall im steuerbegünstigten Bereich vorhanden sein, wenn er z. B. zahlreiche Amateur- und Jugendmannschaften hat.