Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 56
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Für Gebäude gibt es eine Vielzahl von Abschreibungsregelungen die teilweise nach dem Zeitpunkt der Errichtung und der Anschaffung des Gebäudes, der Art der Nutzung (Wohnzwecke oder keine Wohnzwecke) und der Zugehörigkeit zum Privatvermögen oder zu einem Betriebsvermögen unterscheiden. Daneben gibt es für Gebäude in bestimmten Lagen (Sanierungsgebiet) und für Baudenkmäler noch besondere Abschreibungsregelungen.
Für Gebäude können folgende AfA-Regelungen genutzt werden:
2.1 Lineare AfA für Gebäude
Tz. 57
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Bei der linearen Gebäude-AfA werden die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Gebäudes mit einem gleichbleibenden Prozentsatz abgeschrieben.
Die lineare Gebäude-Afa nach § 7 Abs. 4 EStG (Anhang 10) unterscheidet bei der Abschreibung wie folgt:
Lineare Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG (Keine Nutzung für Wohnzwecke) |
- Bauantrag nach dem 31.03.1985
- Keine Nutzung für Wohnzwecke
- Betriebsvermögen
- Kauf oder Beginn der Herstellung vor dem 01.01.2001
|
- Bauantrag nach dem 31.03.1985
- Keine Nutzung für Wohnzwecke
- Betriebsvermögen
- Kauf oder Beginn der Herstellung nach dem 31.12.2000
|
AfA-Satz 4 % |
AfA-Satz 3 % |
Tz. 58
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Durch die AfA-Sätze typisierte Nutzungsdauern für Gebäude:
AfA-Satz 4 %: |
25 Jahre Nutzungsdauer |
AfA-Satz 3 %: |
33 1/3 Jahre Nutzungsdauer |
AfA-Satz 2,5 %: |
40 Jahre Nutzungsdauer |
AfA-Satz 2 %: |
50 Jahre Nutzungsdauer |
Tz. 59
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als die vom Gesetzgeber typisierte Nutzungsdauer, kann der AfA-Satz entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer ermittelt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, Anhang 10).
Tz. 60
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Der für die AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG (Anhang 10) maßgebliche Beginn der Herstellung ist für Gebäude, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Handelt es sich um ein baugenehmigungsfreies Gebäude, für das Bauunterlagen einzureichen ist, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem diese eingereicht werden (§ 52 Abs. 21b EStG, Anhang 10).
2.2 Degressive Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 5 EStG)
Tz. 61
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§ 7 Abs. 5 EStG (Anhang 10) gilt wie § 7 Abs. 4 EStG (Anhang 10) grundsätzlich für Gebäude jeder Art. Die AfA in Anspruch nehmen kann jedoch nur der Bauherr selbst und (ab 01.01.1979) der entgeltliche Erwerber bei Erwerb bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung. Ein späterer entgeltlicher Erwerber ist nicht mehr berechtigt, die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG (Anhang 10) in Anspruch zu nehmen. Daraus folgt, dass die degressive AfA nur für Neubauten in Betracht kommt. § 7 Abs. 5 EStG (Anhang 10) ermöglicht eine AfA in sinkenden Prozentsätzen (degressive AfA).
Tz. 62
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
In den letzten Jahrzehnten wurden die Bedingungen für die Gewährung der degressiven Gebäude-AfA immer wieder geändert.
Die Entwicklung des § 7 Abs. 5 EStG (Anhang 10) und die sich ändernden Bedingungen für die Gewährung der degressiven AfA kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden (s. a. Anhang 1 des ESt-Handbuchs):
Zeitlicher Geltungsbereich |
Begünstigte Objekte |
Begünstigte Maßnahmen |
AfA-Sätze |
Fertigstellung nach dem 09.10.1962 und vor dem 01.01.1965; Bauantrag nach dem 09.10.1962 |
Gebäude und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen |
Herstellung |
12 × 3,5 % 20 × 2 % 18 × 1 % |
Fertigstellung nach dem 31.12.1964 und vor dem 01.09.1977; Bauantrag vor dem 09.05.1973 |
Gebäude und Eigentumswohnungen, die nicht zum Anlagevermögen gehören und zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen |
Fertigstellung vor dem 01.02.1972; Bauantrag nach dem 05.07.1970 und vor dem 01.02.1971 |
Fertigstellung vor dem 01.09.1977 und Bauantrag nach dem 08.05.1973 |
Gebäude und Eigentumswohnungen, deren Nutzfläche zu mehr als 66 2/3 % mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert worden sind |
Fertigstellung vor dem 01.09.1977 und Bauantrag nach dem 08.05.1973 |
Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und Räume im Teileigentum jeder Art |
Fertigstellung nach dem 31.08.1978 und vor dem 01.01.1979 |
Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und Räume im Teileigentum jeder Art, soweit im Ausland |
Herstellung Anschaffung, wenn Erwerb spätestens im Jahr der Fertigstellung |
Fertigstellung nach dem 31.12.1978 und Bauantrag und Herstellungsbeginn vor dem 30.07.1981 |
Gebäude, Eigentumswohnungen und im Tei... |