Tz. 95

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Neben der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG (Anhang 10) kann zusätzlich eine Sonderabschreibung i. H. v. 20 % bzw. bei einer Anschaffung/Herstellung ab dem 1.1.2024 i. H. v. 40 % geltend gemacht werden (§ 7g Abs. 5 EStG). Der Betrag der Sonderabschreibung kann entweder im Jahr der durchgeführten Investition in voller Höhe angesetzt oder alternativ auf bis zu fünf Jahre verteilt werden (§ 7g Abs. 56 EStG). Nach Ablauf der fünf Jahre wird der verbleibende Restwert auf die verbleibende Restnutzungsdauer neu verteilt (§ 7a Abs. 9 EStG; Anhang 10).

 

Tz. 96

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Hinweise:

  • Die Sonderabschreibung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verband/Verein für das Wirtschaftsjahr, dass der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die genannten Größenmerkmale (Tz. 60) nicht überschreitet.
  • Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem darauf folgenden Wirtschaftsjahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.

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