Tz. 8
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Amateurfußballspieler, die als Vereinsmitglieder auf vereinsrechtlicher Basis sportliche Leistungen erbringen, sind keine Arbeitnehmer bzw. Beschäftigte, da sie lediglich ihrem Hobby nachgehen und dafür einen Aufwendungsersatz erhalten, der ihre tatsächlichen Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen darf. Amateursportler, die ohne gesonderte Vertragsvereinbarungen allein aufgrund ihrer mitgliedschaftlichen Pflichten im Verein sportlich tätig sind, verfolgen keine wirtschaftlichen Interessen (vgl. BFH vom 23.10.1992, BStBl II 1993, 303). Wenn ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung jedoch Zahlungen erhält, die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die bei ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben wird. Die Sportausübung ist in einem solchen Fall nicht mehr reiner Selbstzweck, sondern auch Mittel zur Erzielung von Einkünften. Treffen Sportverein und sporttreibendes Mitglied eine entsprechende Entgeltsvereinbarung, schaffen sie damit einen selbständigen Rechtsgrund gegenseitiger Rechte und Pflichten, der als solcher neben das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Rechtsverhältnis tritt. Ein Sportverein ist in diesem Fall nach dem Urteil des BFH vom 23.10.1992, BStBl II 1993, 303 verpflichtet, Lohnsteuer für die von ihm eingesetzten Amateurspieler anzumelden und abzuführen.
Das FG Thüringen hat mit Urteil vom 26.09.2017 (2 K 264/13) entschieden, dass Vertragsspieler, die für den Verein den Fußballsport als Amateur i. S. d. Vorschriften der DFB-Spielordnung ausüben und neben Erfolgsprämien Aufwands- und Auslagenersatz erhalten, als Arbeitnehmer zu behandeln sind.
Bezogen auf die Sozialversicherung haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger im Besprechungsergebnis vom 13.03.2013 festgelegt, dass bei Zahlungen an Amateursportler, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen tätig werden, bis zu einer Höhe von 200 EUR im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht wird und damit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Vielmehr werden diese Beträge zur Motivation und Vereinsbindung gezahlt. Werden für Einsätze und Punkte Prämien gezahlt, ist von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Tz. 9
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Üben Sportler den Sport selbständig als Beruf aus, sind sie grundsätzlich als Gewerbetreibende i. S. v. § 15 EStG (Anhang 10) anzusehen (s. BFH vom 22.01.1964, BStBl III 1964, 207 – betrifft Berufsboxer – und s. FG Hessen vom 16.10.2001, EFG 2001, 683 – betrifft eine Hochleistungssportlerin). S. auch Urteil des BFH vom 19.07.1990, BStBl II 1991, 333. In dem Urteil wurde ausgeführt, dass es nicht entscheidend ist, ob der Sportler nach den Kategorien seines Sportverbandes als Amateur anzusehen ist.
Tz. 10
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft von Mannschaftssportlern bei Werbetätigkeiten s. "Amateursportler".