Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei ist, können grundsätzlich wegen der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden (s. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO, Anhang 1b).
Für Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen/Spenden können derartige Vereine Zuwendungsbestätigungen ausstellen (s. § 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10 i. V. m. § 50 EStDV, Anhang 11).
Die Tätigkeit der Angelvereine ist im Wesentlichen auf die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern i. V. m. Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer sowie auf die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer i. S. d. Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet. Wettfischveranstaltungen sind auch dann nicht mit der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit (und mit dem Tierschutzgesetz) vereinbar, wenn sie anders bezeichnet werden (z. B. als "Tombolafischen" oder "Hegefischen").
Da es bei der Abgrenzung zwischen zulässigem Gemeinschaftsfischen und gemeinnützigkeitsschädlichem Wettfischen nach Mitteilung des Verbandes Deutscher Sportfischer e. V. (VDSF e. V.) bei der Prüfung durch die Finanzbehörden immer wieder zu Schwierigkeiten kommt, hat der VDSF e. V. in einem Informationspapier zu dieser Problematik Stellung genommen. Die nichtgewerbliche Fischerei ist demnach für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht schädlich. Hierzu s. FinMin Nordrhein-Westfalen vom 15.01.1996, AZ: S 0171–119 – V/3 4. Zum Wettfischen im Rahmen der Gemeinnützigkeit s. BMF vom 19.09.1995, AZ: IV B 7 – S 0170–84/95, StEK AO 1977.
Das so genannte Casting (Weitwurf oder Zielwerfen mit an der Angelschnur bzw. der Angelrute befestigten Ködern (Fliegen) oder Gewichten) kann als Sport i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (s. Anhang 1b) eingestuft werden.
Der Verkauf von Angelkarten durch die Angelsportvereine an Mitglieder erfolgt im Rahmen des Tätigkeitsbereiches Zweckbetrieb. Erfolgen auch Verkäufe von Angelkarten an Nichtmitglieder, sind die Einnahmen im Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu erfassen. Ebenso s. BMF vom 25.09.1991, DB 1991, 2518.
Berufsfischer, die Mitglieder in Angelvereinen sind, sollen nach dem zitierten Erlass wie Nichtmitglieder behandelt werden. M.E. kommt es aber ausschließlich auf die vertraglichen Abmachungen zwischen Verein und Berufsfischern an und nicht auf den Beruf des Mitglieds.