Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften
Hintergrund: Jugendorganisation in Verfassungsschutzberichten erwähnt
Der Kläger, ein Verein, war in Verfassungsschutzberichten erwähnt; ab 2009 wurde er auch im Anhang eines Verfassungsschutzberichtes genannt, der extremistische Organisationen aufführte.
Das Finanzamt (FA) versagte dem Kläger wegen seiner Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten die Steuerbegünstigung bei der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer.
Entscheidung: Steuerbefreiung ausgeschlossen
Der BFH hob das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgericht (FG) auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Der BFH hat dabei seine – durch den Gesetzgeber später in § 51 Abs. 3 Satz 1 AO umgesetzte – ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Körperschaft Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind.
Keine Abwägung zwischen verschiedenen Tätigkeiten
In die Prüfung, ob eine Körperschaft derartige Bestrebungen fördert, darf danach nicht einbezogen werden, dass die Körperschaft auch Tätigkeiten ausübt, die dem Gemeinwohl dienen. Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten ist nicht vorzunehmen, da die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen keine Förderung der Allgemeinheit ist.
Zurückweisung an das Finanzgericht
Das FG, das eine derartige Abwägung jedoch vorgenommen hatte, hat nunmehr neu zu entscheiden und die Anhaltspunkte, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, unter Berücksichtigung der Ziele und Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organisatorischer, personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, zu würdigen.
Dabei hat das FG seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Kläger in den Streitjahren ab 2009 als extremistisch in Verfassungsschutzberichten aufgeführt ist und der Kläger daher nach der ab diesen Streitjahren zu beachtenden Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zu widerlegen hat, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert.
BFH, Urteil v. 5.9.2024, V R 15/22; veröffentlicht 28.11.2024
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
797
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
728
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
671
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
610
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
513
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
481
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
475
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
469
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
458
-
Anschrift in Rechnungen
448
-
Gemeinnützigkeit und Verfassungsschutzbericht
28.11.2024
-
Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften
28.11.2024
-
Alle am 28.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
28.11.2024
-
Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1.1.2023
27.11.2024
-
Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung
25.11.2024
-
Besteuerungsrecht für einen in der Schweiz ansässigen Piloten
25.11.2024
-
Nur punktuelle Änderungsmöglichkeit nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG
25.11.2024
-
Rückwirkende Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen ab März 2020
22.11.2024
-
Positives Eigenkapital nach Umwandlung einer GmbH
22.11.2024
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024