Tz. 13
Stand: EL 118 – ET: 09/2020
Als Arbeitnehmer sind z. B. anzusehen (s. auch Tz. 15):
Amateursportler,
wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind (s. BFH vom 23.10.1992, BStBl II 1993, 303). Zahlungen eines Vereins, die nur den tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken sollen, verwirklichen noch nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung, sondern bewegen sich im Bereich der Liebhaberei. Erhält der Sportler aber im Zusammenhang mit seiner Betätigung für den Verein Zahlungen (Fahrtkostenerstattungen, Prämien), die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, ist von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen, s. FG Thüringen vom 26.09.2017–2 K 264/13. Beschränkt steuerpflichtige ausländische Spieler eines Regionalligavereins sind nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Arbeitnehmer des Vereins, wenn sie u. a. vertraglich verpflichtet sind, an Spielen und Lehrgängen, am Training, an allen Spielerbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen, wenn die trainingsfreie Zeit vom Trainer mit Rücksicht auf den Spielplan bestimmt wird und wenn die Spieler eine ihre tatsächlichen Aufwendungen deutlich übersteigende Aufwandsentschädigung erhalten. Der Annahme eines Dienstvertrags steht es nicht entgegen, wenn die Anstellungsverträge der beschränkt steuerpflichtigen Spieler keine Regelungen im Krankheits- oder Urlaubsfall und keine monatlich feste Vergütung, sondern eine individuell festgesetzte monatliche Aufwandsentschädigung für die Fahrten zwischen dem Heimatort und Vereinsort vorsehen, s. FG Thüringen vom 26.09.2017–2 K 264/13.
Haus- und Platzkassierer, Platzwarte und nebenberufliche Beitragskassierer
von Vereinen sind nach einem älteren Urteil keine Arbeitnehmer, da es an einer Eingliederung in den Betrieb fehlt (s. BFH vom 07.10.1954, BStBl III 1954, 374). Nach einem anderem BFH-Urteil vom 25.10.1957, BStBl III 1958, 15 sind Platzkassierer demgegenüber im Rahmen ihrer Tätigkeit Arbeitnehmer des Vereins, auch dann, wenn sie Vereinsmitglieder sind. Ggf. ist § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) anzuwenden.
Helfer von Wohlfahrtsverbänden
als ehrenamtliche Helfer, die Kinder und Jugendliche auf Ferienreisen betreuen (s. BFH vom 28.02.1975, BStBl II 1976, 34).
Personen,
- die beim Verein fest angestellt sind (in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen);
- die im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, der vom Verband/Verein selbst unterhalten wird (z. B. Vereinsheim, Vereinsgaststätte), beschäftigt werden, in der Regel auch Musik- und Tanzkapellen. Musiker sind Arbeitnehmer des Musikbestellers (z. B. Theaters, Konzertagentur, Tanzbar usw.), wenn sie in seinen geschäftlichen Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden sind. Zu Musikern und Kapellen s. auch BFH vom 10.09.1976, BStBl II 1977, 178. S. "Musiker" und s. "Musikkapellen".
Sportler,
die dem Verein ihre Arbeitskraft für eine gewisse Zeitdauer, die eine Reihe von sportlichen Veranstaltungen umfasst, gegen Entgelt zur Verfügung stellen und danach verpflichtet sind, an Trainingsveranstaltungen und Sportveranstaltungen teilzunehmen, und andererseits berechtigt sind, vom Verein das vereinbarte Entgelt zu fordern (z. B. Boxer, Ringer, Rennfahrer und andere Sportler). Für Selbständigkeit spricht, wenn der Sportler sich nur zum Auftreten bei einzelnen Veranstaltungen verpflichtet. Aber auch dann kann es an der Selbständigkeit mangeln, wenn der Sportler keinerlei Unternehmerrisiko trägt. Einnahmen, die aus Werbung erzielt werden, sprechen grundsätzlich für eine gewerbliche Tätigkeit. Vertragsfußballspieler der Bundesliga sind Arbeitnehmer der Vereine (s. LAG Hamm vom 30.08.1989, DB 1990, 739; hier: Vertragsamateur bei einem Fußball-Oberligaverein).
Das gilt auch für Rennfahrer, die von großen Automobilfirmen und von Rennställen beschäftigt werden. Privatfahrer sind keine Arbeitnehmer. Arbeitnehmer können auch die als unbezahlt bzw. bezahlt i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) geltenden Sportler sein, weil Zahlungen, die Sportler erhalten, immer auf das Merkmal Arbeitslohn zu überprüfen sind.
Trainer, sonstige Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ähnliche Personen
die von Vereinen hauptberuflich verpflichtet oder die mehr als sechs Stunden wöchentlich für den Verein tätig werden (s. R 19.2 LStR, Anhang 8a). Bei nebenberuflicher Tätigkeit für kleinere Sportvereine und einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden kann Selbständigkeit in Betracht kommen. S. "Übungsleiter".
Trainer bei Tennisvereinen
sind in der Regel keine Arbeitnehmer der Vereine, zumal die Vereine gegenüber den Trainern keine Weisungsbefugnis haben. Der Verein überlässt in der Praxis dem Trainer (oder der Tennisschule) das Training interessierter Mitglieder derart, dass er die Trainingsstunden mit dem Mitglied unmittelbar gegen Entgelt vereinbart. Auch Trainer von Golfclubs sind in d...