I. Begriff des Arbeitnehmers
Tz. 1
Stand: EL 118 – ET: 09/2020
Arbeitnehmer des Vereins sind Personen, die zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen und daraus oder aus einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen (s. § 1 Abs. 1 LStDV, Anhang 8).
Als lohnsteuerliche Arbeitnehmer gelten auch Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.
Tz. 2
Stand: EL 118 – ET: 09/2020
Für das Steuerrecht besteht somit ein eigenständiger Arbeitnehmerbegriff, der nicht mit dem des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts identisch ist (s. BFH-Urteil vom 02.12.1998, BStBl II 1999, 534). Jedoch ist die arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung ein Indiz für die Annahme der lohnsteuerlichen Arbeitnehmereigenschaft. Zu Abgrenzungsfragen s. BFH-Urteil vom 14.12.1978, BStBl II 1979, 188. Voraussetzung für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Es kommt für die steuerliche Beurteilung ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht etwa auf vertragliche Bezeichnungen.
Arbeitnehmer können natürliche Personen sein, die in einem Dienstverhältnis stehen, weisungsgebunden sind und dem Arbeitgeber (Verband/Verein) – in Voll- oder Teilzeit – ihre Arbeitskraft schulden (s. § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 LStDV, Anhang 8). Hierbei kommt es nicht auf die Dauer der Beschäftigung an.
Personen, die eine Aushilfs- oder Nebentätigkeit ausüben, sind, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ebenfalls als Arbeitnehmer tätig.
II. Dienstverhältnis
Tz. 3
Stand: EL 118 – ET: 09/2020
Ein Dienstverhältnis setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, also die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (s. § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 LStDV, Anhang 8).
Eingliederung oder Weisungsgebundenheit sind Ausdruck für eine Unselbständigkeit und deuten auf eine Arbeitnehmereigenschaft hin. Für die Abgrenzung kommt es nicht auf die Dauer oder den Umfang der Beschäftigung an. Ist eine Person nur kurzfristig bei einem Arbeitgeber beschäftigt, kann ebenfalls eine Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers vorliegen. Voraussetzung ist, dass diese Person den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen verpflichtet ist.
Tz. 4
Stand: EL 118 – ET: 09/2020
Die Rechtsprechung stellt auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ab (s. BFH vom 14.06.1985, BStBl II 1985, 661 und s. BFH vom 18.01.1991, BStBl II 1991, 409).
Die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist unmaßgeblich (s. BFH vom 02.12.1998, BStBl II 1999, 534). S. auch BFH vom 08.05.2008, BStBl II 2008, 868.
Tz. 5
Stand: EL 118 – ET: 09/2020
Merkmale für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft sind (s. H 19.0 LStH, Anhang 8a):
- persönliche Abhängigkeit,
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
- feste Arbeitszeiten,
- Ausübung einer gleichbleibenden Tätigkeit an einem bestimmten Ort,
- feste Bezüge,
- Urlaubsanspruch,
- Anspruch auf sonstige Sozialleistungen,
- Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
- Überstundenvergütung,
- zeitlicher Umfang der Dienstleistungen,
- fehlendes Unternehmerrisiko,
- Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
- keine Unternehmerinitiative,
- kein Kapitaleinsatz,
- keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,
- Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern,
- Eingliederung in den Betrieb,
- Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges,
- Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsgebundenheit die Regel ist.
Für die endgültige Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft sind grundsätzlich die gewichtigeren Merkmale entscheidend (s. Aufzählungen im Fettdruck).
Tz. 6
Stand: EL 118 – ET: 09/2020
Ein wesentlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist das fehlende Unternehmerrisiko der beschäftigten Person.
Ein eigenes Unternehmerrisiko trägt, wer sich auf eigene Rechnung und Gefahr betätigt und die Höhe der Einnahmen wesentlich durch eine Steigerung seiner Arbeitsleistung oder durch die Herbeiführung eines besonderen Erfolges beeinflussen kann (s. ständige Rechtsprechung des BFH und s. § 1 Abs. 3 LStDV, Anhang 8).
Es kommt, wie ausgeführt (s. Tz. 4), auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse an (s. BFH vom 14.06.1985, BStBl II 1985, 661 sowie DStR 1993, 1550).
Tz. 7
Stand: EL 118 – ET: 09/2020
Die Bezeichnung oder die vertragliche Form, die für das Beschäftigungsverhältnis gewählt wird, ist nicht ausschlaggebend. Wichtiges Indiz für oder gegen das Bestehen eines Dienstverhältnisses ist der Wille der Vertragsparteien und dessen tatsächliche Durchführung.
So ist es z. B. nicht möglich, die Lohnsteuerpflicht dadurch auszuschließen, dass ein "Werkvertrag" über das Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen wird, bei dem der Beschäftigte unselbständig tätig ist und nur seine Arbeitskraft schulde...