Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Die Arbeitsvermittlung – auch im Auftrag der Agentur für Arbeit – stellt keinen gemeinnützigen Zweck dar. Arbeitsloseninitiativen können jedoch dann als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden, wenn sie in erster Linie die Erziehung und die Volks- und Berufsbildung fördern oder Hilfe bei wirtschaftlichen und seelischen Notlagen gewähren (OFD Münster vom 29.05.1985, DB 1985, 1374).
Im Übrigen reichen die bereits anerkannten förderungswürdigen Zwecke weitgehend aus, um eine Körperschaft, deren Tätigkeit den Abbau der Arbeitslosigkeit fördert, steuerlich begünstigen zu können. Eine solche Körperschaft kann z. B. steuerbegünstigte Zuwendungen bzw. Spenden erhalten, wenn sie Maßnahmen zur Berufsausbildung, wissenschaftliche Untersuchungen in Zusammenarbeit mit der Arbeitslosigkeit oder die allgemeine therapeutische Betreuung von Arbeitslosen fördert.
Die allgemeine und berufliche Aus- und Fortbildung sowie die soziale, sozialtherapeutische und sozialpädagogische Betreuung von Arbeitslosen sind mildtätiger oder gemeinnütziger Art.
Zusammenfassend bestehen im Bereich der Organisationen, die sich mit der Vermittlung oder dem Einsatz von Arbeitslosen beschäftigen, zwei Fallgruppen:
- Maßnahmen, die sich im Wesentlichen darauf konzentrieren, Arbeitsleistungen auf dem Markt anzubieten; diese Organisationen sind nicht steuerbegünstigt;
- Organisationen, die sich der Arbeitslosigkeitsbekämpfung widmen und deren Tätigkeitsschwerpunkt auf Berufsbildungsmaßnahmen, allgemeiner therapeutischer Betreuung oder sozialpädagogischer Betreuung liegt.
Daraus ergibt sich auch, dass die Arbeitslosigkeit an sich vom Gesetzgeber nicht als eigener förderungswürdiger Zweck ausgewiesen wurde, sondern es sich um Maßnahmen handelt, die entweder im Bereich der Wohlfahrtspflege (s. a. BFH vom 26.04.1995, BStBl II 1995, 767) oder der Berufsbildung liegen.
So geht die h. M. auch davon aus, dass Spenden an Arbeitsloseninitiativen dann begünstigt empfangen werden können, wenn die Zweckverfolgung im Bereich der mildtätigen oder allgemeinen gemeinnützigen Zwecke liegt und diese Zwecke sich auch aus der Satzung ergeben (Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 15.12.1994, S 2223 A – 53 – St II 22, DB 1995, 505).
Nicht begünstigt ist aber eine Körperschaft, deren Tätigkeit im Wesentlichen darin besteht, arbeitslose Personen zu beschäftigen und die gewerblichen Unternehmen Arbeitsleistungen auf dem freien Markt anbietet (s. BT-Drs. 10/300).
Zahlreiche Arbeitsloseninitiativen oder Arbeitslosenhilfeorganisationen haben sich der Hilfe für Arbeitslose verschrieben. Allerdings ist die Hilfe für Arbeitslose kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. d. § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b). Vielmehr hat die Finanzverwaltung entschieden, dass mit diesem Zweck auch Tätigkeiten umfasst werden, für die eine Spendenbegünstigung nicht in Betracht kommt. Hier wird abgestellt auf arbeitsmarktpolitische und wettbewerbsrechtliche Gründe für die teilweise praktizierte Arbeitsvermittlung und Arbeitsplatzbeschaffung durch Leiharbeit sowie auf die Erstellung von Produkten. Gleiches gilt für Angebote von Dienstleistungen durch Zusammenschlüsse von Arbeitslosen. Allerdings sind Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitslosenhilfe, wie die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung und die Hilfe bei seelischer Not bereits heute als zweifelsfrei begünstigt anerkannt (BMF vom 11.03.1992, BStBl I 1993, 214). Somit gilt allgemein, dass Arbeitslosenhilfe, soweit sie sich in den Bereich der Mildtätigkeit und der Förderung von Erziehung und Bildung bewegt, als gemeinnützig angesehen werden kann. So hat auch der BFH im Urteil vom 26.04.1995 (BStBl II 1995, 767) bestätigt, dass die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen durch Therapiemaßnahmen und Wiederheranführung an geregeltes Arbeiten ein Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege sein kann.
Literatur:
Alber in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Tz. 35 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Loseblattwerk, Stuttgart; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015, 88; Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, 7. Aufl., Kap. D, Tz. 157ff.