Tz. 6
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Die Finanzverwaltung stellt für die Grenzen von
- Mitgliedsbeitrag (1 023 EUR),
- Aufnahmegebühren (1 534 EUR),
- Investitionsumlage (5 113 EUR)
jedoch nicht auf das einzelne Vereinsmitglied ab, sondern auf den Durchschnittswert.
D.h., es wird ein durchschnittlicher Mitgliedsbeitrag und eine durchschnittliche Aufnahmegebühr aus dem Verhältnis der zu berücksichtigenden Leistungen der Mitglieder zu der Zahl der zu berücksichtigenden Mitglieder errechnet (AEAO zu § 52 AO TZ 1.3ff., Anhang 2).
Tz. 7
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
In die Durchschnittsberechnung gehen grundsätzlich alle Zahlungen ein, die ein Vereinsmitglied zu leisten hat. Das sind alle Leistungen, die in Geld oder Geldeswert bestehen (AEAO zu § 52 AO TZ 1.3.1.1, Anhang 2). Umlagen, die von den Mitgliedern erhoben werden, sind mit Ausnahme der zulässigen Investitionsumlagen bei der Berechnung der durchschnittlichen Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen.
Tz. 8
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Wenn jugendliche Mitglieder, die zunächst zu günstigeren Konditionen in den Verein aufgenommen worden sind, bei Erreichen einer Altersgrenze nachträgliche Aufnahmegebühren leisten, sind diese im Jahr der Zahlung bei der Berechnung der Durchschnitts-Aufnahmegebühr zu erfassen (AEAO zu § 52 AO TZ 1.3.1.2, Anhang 2).
Tz. 9
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Bei der Durchschnittsberechnung sind folgende Leistungen mit einzubeziehen (AEAO zu § 52 TZ 1.3ff. AO, Anhang 2):
- Umlagen, mit Ausnahme der zulässigen Investitionsumlagen,
- Spielgeldvorauszahlungen,
- Sonderentgelte und Nachzahlungen,
- Sonderumlagen,
- Zusatzentgelte,
- Jahresplatzbenutzungsgebühren,
- Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder Nutzungsrechten.
Tz. 10
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren, die auswärtige Mitglieder an andere gleichartige Sportvereine entrichten, sind nicht in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen.
Dies gilt selbst dann, wenn die Mitgliedschaft in dem anderen Verein die Voraussetzung für die Aufnahme als auswärtiges Mitglied oder die Spielberechtigung in der vereinseigenen Sportanlage ist (AEAO zu § 52 AO TZ 1.3.1.3, Anhang 2).
Tz. 11
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Leistungen, die juristische Personen und Firmen in anderer Rechtsform für die Erlangung und den Erhalt der eigenen Mitgliedschaft in einem Verein aufwenden (sog. Firmenmitgliedschaft), sind bei der Durchschnittsberechnung nicht zu berücksichtigen (AEAO zu § 52 AO TZ 1.3.1.4 und 1.3.2, Anhang 2).
Tz. 12
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Darlehen, außer Investitionsdarlehen (-umlagen), die Mitglieder dem Verein im Zusammenhang mit ihrer Aufnahme in den Verein gewähren, sind nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu erfassen (AEAO zu § 52 AO TZ 1.3.1.5, Anhang 2).
Wird das Darlehen zinslos oder zu einem günstigeren Zinssatz, wie dieser auf dem Kapitalmarkt üblich ist, gewährt, ist der jährliche Zinsverzicht als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag zu erfassen (AEAO zu § 52, Nr. 1.3.1.5, Anhang 2).
Kosten für die Beteiligungen an Gesellschaften zur Erlangung der Spielberechtigung zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft, die neben dem Verein besteht und die die Sportanlagen errichtet oder betreibt, sind mit Ausnahme des Agios nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu erfassen.
Ein Sportverein kann mangels Unmittelbarkeit nicht als gemeinnützig anerkannt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des Vereins nur bei Erwerb einer Nutzungsberechtigung von einer neben dem Verein bestehenden Gesellschaft nutzen dürfen (AEAO zu § 52 AO TZ 1.3.1.6, Anhang 2).
Tz. 13
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Wenn im Zusammenhang mit dem Eintritt in einen Verein Zahlungen an diesen geleistet werden, ist zu prüfen, ob es sich dabei um freiwillige Zuwendungen (= Spenden) oder um Sonderzahlungen (= verdeckte Aufnahmegebühren) handelt, zu deren Leistung sich das neu eintretende Mitglied verpflichtet hat. Sonderzahlungen wären in die durchschnittliche Berechnung der Aufnahmegebühren mit einzubeziehen. Das gilt selbst dann, wenn es keinen durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Rechtsanspruch des Vereins gibt, der auf die Sonderzahlung besteht, die Aufnahme in den Verein faktisch von der Leistung einer Sonderzahlung abhängt.
Die Finanzverwaltung nimmt eine faktische Verpflichtung in den Fällen an, wenn mehr als 75 % der neu eingetretenen Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten müssen.
Dabei bleiben passive oder fördernde Mitglieder, jugendliche und auswärtige Mitglieder sowie Firmenmitgliedschaften außer Betracht (AEAO zu § 52 AO TZ 1.3.1.7, Anhang 2).
Wird die 75 %-Grenze nicht erreicht, ist nach Auffassung der Verwaltung auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. D.h., andere Umstände des Einzelfalles machen die Annahme einer faktischen Verpflichtung deutlich.
Tz. 14
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Die Grundsätze gelten auch für die Abgrenzung zwischen laufenden Zuwendungen/Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Wenn "Spenden" von allen Vereinsmitgli...