Ursula Augsten, Ursula Augsten
Tz. 9
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Nebenberuflich i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) ist eine Tätigkeit, die nicht hauptsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wird; unerheblich ist hingegen, ob die Tätigkeit tatsächlich dem Bestreiten des Lebensunterhalts dient.
Tz. 10
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (s. R 3.26 Abs. 2 LStR). Maßgebend ist der Zeitaufwand im Vergleich zu einer vergleichbaren als Hauptberuf ausgeübten Tätigkeit. Die zeitliche Komponente begründet die Rechtsprechung mit dem Wortlaut der Regelung "nebenberufliche Tätigkeiten" und dem Zweck der Vorschrift, das ehrenamtliche Engagement durch nebenberufliche Mitarbeit zu fördern (s. a. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht, Tz. 9.35).
Für die Nebenberuflichkeit gelten nach der Rechtsprechung folgende Grundsätze:
Tz. 11
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
- Es muss zusätzlich zu der nebenberuflichen Tätigkeit keine hauptberufliche (entgeltliche) Tätigkeit ausgeübt werden (BFH vom 30.03.1990, BStBl II 1990, 854);
- Werden mehrere verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt, so sind diese für Zwecke der Steuerbefreiung und Zwecke der Nebenberuflichkeit getrennt zu betrachten (BFH vom 30.03.1990, a. a. O.). Die Rechtsprechung verneint die Nebentätigkeit bei Rettungssanitätern, wenn die ehrenamtlichen Schichten unter denselben organisatorischen Bedingungen wie die Haupttätigkeit erfolgen (BFH vom 11.12.2017, BFH/NV 2018, 337);
- Die Steuerbefreiung wird allerdings für alle nebenberuflichen Tätigkeiten nur einmal pro Jahr bis zur Höhe des Freibetrags gewährt (BFH vom 23.06.1988, BStBl II 1988, 990);
- Wenn mehrere gleichartige nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt werden, sind sie zusammen zu würdigen, wenn sie nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs angesehen werden können (BFH vom 21.11.2014, BStBl I 2014, 1581).
Es können auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die i. S. d. Steuerrechts keinen Hauptberuf ausüben, z. B.:
- Hausfrauen,
- Vermieter,
- Studenten/-innen,
- Rentner,
- Arbeitslose.
Tz. 12
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Weiteres wesentliches Merkmal ist auch, ob neben der nebenberuflichen Tätigkeit eine gleichartige Haupttätigkeit ausgeübt wird: Allerdings darf sich die nebenberufliche Tätigkeit nicht als Bestandteil der Haupttätigkeit darstellen (BFH vom 29.01.1987, BStBl II 1987, 783). Nach dem BMF-Schreiben vom 21.11.2014 (BStBl I 2014, 1581) ist dies der Fall, wenn haupt- und nebenberufliche Tätigkeit für denselben Arbeitgeber ausgeübt werden und die Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie die Haupttätigkeit ausgeübt wird. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein angestellter Sportlehrer in einer Privatschule gGmbH zusätzlich nebenberuflich eine Sport-AG der gleichen Schule leitet.