Ursula Augsten, Ursula Augsten
I. Ehrenamtliche Tätigkeit
Tz. 1
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Der BFH hat im Urteil vom 23.10.1992 (BStBl II 1993, 303) eine ehrenamtliche Tätigkeit dann angenommen, wenn die Zahlungen nicht nur unwesentlich höher sind als die dem Empfänger in Ausübung seines Ehrenamtes entstandenen Aufwendungen.
Tz. 2
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Nach Ansicht des BFH ist eine unwesentliche Überschreitung unschädlich. Eine solche unwesentliche Überschreitung nimmt die Finanzverwaltung dann an, wenn der Aufwandsersatz über die steuerlich als Werbungskosten anzusetzenden Beträge hinausgeht, und wenn zwischen pauschalem Aufwandsersatz und tatsächlichen Aufwendungen eine Differenz von nicht mehr als 255 EUR im Kalenderjahr entsteht. Demzufolge wird keine Überschusserzielungsabsicht und auch kein Dienstverhältnis im steuerlichen Sinne angenommen, wenn an Aufwandsentschädigungen weniger als 256 EUR im Kalenderjahr angefallen sind. Die Grenze ist an die Freigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG (Anhang 10) angelehnt. Da es sich um eine Freigrenze handelt, ist zu berücksichtigen, dass, soweit diese überschritten wird, der Überschuss im vollen Umfang der Steuerbarkeit unterliegt oder die Einzelaufwendungen einzeln nachzuweisen sind.
II. Ehrenamtsfreibetrag
1. Art der Tätigkeit
Tz. 3
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Mit Wirkung vom 01.01.2007 wurde durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332ff. für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich, Zweckbetriebe) eine Aufwandspauschale (Freibetrag) i. H. v. 500 EUR (s. § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG, Anhang 10) eingeführt.
Tz. 4
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Diese Aufwandspauschale wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013, BGBl I 2013, 556, mit Wirkung vom 01.01.2013 auf 720 EUR und ab 2021 auf 840 EUR erhöht.
Tz. 5
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ehrenamtsfreibetrags ist, dass die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft im ideellen Tätigkeitsbereich einschließlich der Zweckbetriebe ausgeübt wird. Für Tätigkeiten, die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. im Bereich der Vermögensverwaltungen der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften ausgeübt werden, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.
Tz. 6
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Der Ehrenamtsfreibetrag fordert nicht – wie der Übungsleiter § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) – eine bestimmte Tätigkeit. Die Tätigkeit muss allerdings zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke i. S. d. §§ 52–54 AO erfolgen. Mit dem Freibetrag wird pauschal der Aufwand der dem nebenberuflich tätigen Personen durch ihre Betätigung entsteht, abgegolten. Es handelt sich um einen allgemeinen Freibetrag aus regelmäßigen Tätigkeiten und ist nicht auf bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten begrenzt. Es kommt vielmehr nicht darauf an, ob eine Tätigkeit unmittelbar oder nur mittelbar zur Zweckverwirklichung beiträgt (Levedag in Schmidt, EStG, Rz. 96 zu § 3 EStG; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Tz. 9.40). Es kommt also nicht auf die Art der Tätigkeit an. Begünstigt können deshalb auch Tätigkeiten sein, die Mitglieder des Vorstands, die Bürokräfte, das Reinigungspersonal, das Aufsichtspersonal oder Sonstige erbringen. Hinzuweisen sei noch darauf, dass die Finanzverwaltung Amateursportler ausdrücklich ausnimmt (BMF vom 21.11.2014, BStBl I 2014, 1581).
Tz. 7
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Ein Einsatz im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Vermögensverwaltung schließt die Gewährung dieses Freibetrages aus (s. Tz. 1). Das trifft z. B. bei Helfern, die bei Vereinsfesten, Basaren oder im Gastronomiebereich mitwirken, zu. Der Förderung begünstigter Zwecke kann auch eine Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts dienen, z. B. nebenberufliche Aufsichtstätigkeit in einem Lehrschwimmbecken, nebenberuflicher Kirchenvorstand usw. Dem steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit in den Hoheitsbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts fallen kann. Unerheblich ist die Qualifikation als selbstständig oder unselbstständig Tätiger. Der Freibetrag kann deshalb als Arbeitnehmer oder als selbstständig Tätiger in Anspruch genommen werden.
2. Satzungsbefugnis
Tz. 8
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Die Gewährung des Ehrenamtsfreibetrags fordert klare Regelungen in der Satzung:
- Nach dem gesetzlichen Regelstatut des BGB hat ein Vorstandsmitglied lediglich Anspruch auf Auslagenersatz (s. §§ 27, 670 BGB, Anhang 12a). Die Zahlung pauschaler Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an einen Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Regelung in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstandes in der Satzung regelt und der dadurch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstandes zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b). D...