Tz. 46

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

  • Die Aufbewahrungspflicht von Lohnunterlagen beträgt sechs Jahre.
  • Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind zusätzliche Bescheinigungspflichten entstanden. Damit kam den Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers noch eine größere Bedeutung zu, als zuvor (s. BMF vom 22.10.2004, BStBl I 2004, 1009; s. BMF vom 18.10.2005, BStBl I 2005, 926 und s. BMF vom 18.10.2005, BStBl I 2005, 931).
  • Das Lohnkonto muss beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Verband/Verein oder mit dem Ablauf des Kalenderjahres abgeschlossen werden. Nach Abschluss des Lohnkontos, dürfen darin keine Eintragungen mehr erfolgen. Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28.01.2003 (BGBl I 2003, 139) eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (s. § 41b Abs. 1 EStG, Anhang 10).
  • Zu den besonderen Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorgung s. § 5 LStDV, Anhang 8.

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