Tz. 40

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Die Pauschalabgaben und die Insolvenzgeldumlage betragen in den Fällen eines 538 EUR-Minijobs für geringfügige Beschäftigung (2024):

 
Lohnsteuerabzugsbeträge – einheitliche Pauschsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnkirchensteuer)
(s. § 40a Abs. 2 EStG, Anhang 10)
2,00 %
Rentenversicherung (s. § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) 15,00 %
Krankenversicherung (s. § 249b Satz 1 SGB V) 13,00 %
Umlage 1 für Krankheit (U1) 1,10 %
Umlage 2 für Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) 0,24 %
Insolvenzgeldumlage  0,06 %
Insgesamt 31,40 %
 

Tz. 41

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Ggf. sind individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu entrichten.

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