2.5.1 Geringfügig entlohnte neben kurzfristiger Beschäftigung

 

Tz. 52

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung (s. Tz. 7ff.) zusammentrifft (s. Abschn. B 2.2.2.2 Geringfügigkeits-Richtlinien).

2.5.2 Geringfügig entlohnte neben Hauptbeschäftigung

 

Tz. 53

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Auch wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung zusätzlich zum Hauptberuf ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen (s. Abschn. B 2.2.2.2 Geringfügigkeits-Richtlinien).

 

Tz. 54

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Werden hingegen mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt, dann scheidet nur für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

2.5.3 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

 

Tz. 55

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Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, dann sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV für die Beurteilung der Frage, ob die Grenze von 538 EUR überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen (s. Abschn. B 2.2.2.1 Geringfügigkeits-Richtlinien).

Ergibt sich dabei eine Gesamtsumme von unter 538 EUR, ist die Entgeltgrenze nicht überschritten und die Pauschalierung ist nach wie vor für alle Beschäftigungen möglich.

 

Tz. 56

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Wird die Grenze von 538 EUR überschritten, ist in vollem Umfang Sozialversicherungspflicht gegeben. Hierbei ist aber die Gleitzone (Progressionszone), die für Arbeitsentgelte zwischen 538 EUR und 2 000 EUR anzuwenden ist, zu beachten. D.h., der vom Arbeitnehmer zu zahlende Anteil zur Sozialversicherung steigt der Höhe nach linear für Arbeitsentgelte zwischen 538 EUR und 2 000 EUR monatlich und erreicht bei 2 000 EUR den vollen Arbeitnehmeranteil.

 

Tz. 57

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Hinweise:

  • Wird die Entgeltgrenze i. H. v. 538 EUR überschritten, sind individuelle Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen.
  • Daher ist nicht die Minijob-Zentrale, sondern die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers als Einzugsstelle für die Meldungen zur Sozialversicherung und den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig.
  • Steuerlich ist in diesem Fall die Pauschalierung mit 2 % nicht mehr möglich, sondern die Einkünfte unterliegen

    • entweder der individuellen Besteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen,
    • oder die Pauschalierung mit 20 % nach § 40a Abs. 2a EStG (Anhang 10) kommt in Betracht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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