2.5.1 Geringfügig entlohnte neben kurzfristiger Beschäftigung
Tz. 52
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung (s. Tz. 7ff.) zusammentrifft (s. Abschn. B 2.2.2.2 Geringfügigkeits-Richtlinien).
2.5.2 Geringfügig entlohnte neben Hauptbeschäftigung
Tz. 53
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Auch wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung zusätzlich zum Hauptberuf ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen (s. Abschn. B 2.2.2.2 Geringfügigkeits-Richtlinien).
Tz. 54
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Werden hingegen mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt, dann scheidet nur für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
2.5.3 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Tz. 55
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, dann sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV für die Beurteilung der Frage, ob die Grenze von 538 EUR überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen (s. Abschn. B 2.2.2.1 Geringfügigkeits-Richtlinien).
Ergibt sich dabei eine Gesamtsumme von unter 538 EUR, ist die Entgeltgrenze nicht überschritten und die Pauschalierung ist nach wie vor für alle Beschäftigungen möglich.
Tz. 56
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Wird die Grenze von 538 EUR überschritten, ist in vollem Umfang Sozialversicherungspflicht gegeben. Hierbei ist aber die Gleitzone (Progressionszone), die für Arbeitsentgelte zwischen 538 EUR und 2 000 EUR anzuwenden ist, zu beachten. D.h., der vom Arbeitnehmer zu zahlende Anteil zur Sozialversicherung steigt der Höhe nach linear für Arbeitsentgelte zwischen 538 EUR und 2 000 EUR monatlich und erreicht bei 2 000 EUR den vollen Arbeitnehmeranteil.
Tz. 57
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Hinweise:
- Wird die Entgeltgrenze i. H. v. 538 EUR überschritten, sind individuelle Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen.
- Daher ist nicht die Minijob-Zentrale, sondern die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers als Einzugsstelle für die Meldungen zur Sozialversicherung und den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig.
Steuerlich ist in diesem Fall die Pauschalierung mit 2 % nicht mehr möglich, sondern die Einkünfte unterliegen
- entweder der individuellen Besteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen,
- oder die Pauschalierung mit 20 % nach § 40a Abs. 2a EStG (Anhang 10) kommt in Betracht.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?
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