Tz. 58

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % nach § 40a Abs. 2 EStG (Anhang 10) knüpft an die sozialversicherungsrechtliche Beteilung als geringfügige Beschäftigung an und kann daher nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % bzw. 5 % (geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) zu entrichten hat (s. R 40a.2 Satz 1 LStR, Anhang 8a, s. auch TZ 28 mit Übersicht).

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