Tz. 59

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % nach § 40a Abs. 2a EStG (Anhang 10) kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (z. B. auf Grund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse). S. R 40a.2 Satz 2 LStR, Anhang 8a.

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