Tz. 63
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Beispiel 1:
H ist ab 01.09.2016 bei einem Verband für ein Arbeitsentgelt i. H. v. 300 EUR monatlich als Hausmeister geringfügig beschäftigt.
Ergebnis 1:
Der Verband als Arbeitgeber von H hat für H seit dem Monat Januar 2024 für den Bruttoverdienst von 300 EUR folgende Pauschalabgaben monatlich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus (Minijob-Zentrale) abzuführen:
Abzuführender Beitrag |
Beitragsgruppe |
% |
EUR |
Pauschsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnkirchensteuer) |
ST |
2,00 % |
6,00 |
Pauschalbeitrag Rentenversicherung |
0500 |
15,00 % |
45,00 |
Pauschalbeitrag Krankenversicherung |
6000 |
13,00 % |
39,00 |
Umlage 1 Krankheit (U1) |
U 1 |
1,10 % |
3,30 |
Umlage 2 Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) |
U 2 |
0,24 % |
0,72 |
Insolvenzgeldumlage |
INSO |
0,06 % |
0,18 |
zu zahlender Gesamtbetrag |
|
31,40 % |
94,20 |
Seit Januar 2024 hat der Arbeitgeber somit 31,40 % = 94,20 EUR monatlich an die Minijob-Zentrale zu entrichten.
Tz. 64
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Beispiel 2:
Der selbstständig tätige XYZ übt eine geringfügige Beschäftigung aus. Das monatliche Arbeitsentgelt für diese geringfügige Beschäftigung beträgt 400 EUR. XYZ ist privat krankenversichert.
Ergebnis 2:
Der Arbeitgeber hat seit dem Monat Januar 2024 18,40 % Pauschalabgaben an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus abzuführen, weil XYZ privat krankenversichert ist. Für die Krankenversicherung muss der Arbeitgeber keine Pauschalabgaben abführen, weil XYZ nicht gesetzlich krankenversichert ist.
Abzuführender Beitrag |
Beitragsgruppe |
% |
EUR |
Pauschsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnkirchensteuer) |
ST |
2,00 % |
8,00 |
Pauschalbeitrag Rentenversicherung |
0500 |
15,00 % |
60,00 |
Umlage 1 Krankheit (U1) |
U 1 |
1,10 % |
4,40 |
Umlage 2 Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) |
U 2 |
0,24 % |
0,96 |
Insolvenzgeldumlage |
INSO |
0,06 % |
0,24 |
zu zahlender Gesamtbetrag |
|
18,40 % |
73,60 |
Seit Januar 2024 hat der Arbeitgeber 18,40 % = 73,60 EUR monatlich an die Minijob-Zentrale zu entrichten.
Tz. 65
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Beispiel 3:
Frau Saubermann arbeitet im Januar 2024 bei einem Verein als Aushilfe (Monatsverdienst = 400 EUR). S ist ledig und legt aus diesem Grund ihrem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I vor.
Ergebnis 3:
Der Verein als Arbeitgeber hat lediglich 29,40 % Pauschalabgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus abzuführen, weil S eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I vorgelegt hat und somit bei einem derart geringen Arbeitslohn keine pauschalen Steuern i. H. v. 2 % anfallen.
Abzuführender Beitrag |
Beitragsgruppe |
% |
EUR |
Pauschalbeitrag Rentenversicherung |
0500 |
15,00 % |
60,00 |
Pauschalbeitrag Krankenversicherung |
6000 |
13,00 % |
52,00 |
Umlage 1 Krankheit (U1) |
U 1 |
1,10 % |
4,40 |
Umlage 2 Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) |
U 2 |
0,24 % |
0,96 |
Insolvenzgeldumlage |
INSO |
0,06 % |
0,24 |
zu zahlender Gesamtbetrag |
|
29,40 % |
117,60 |
Seit Januar 2024 hat der Arbeitgeber 29,40 % = 117,60 EUR monatlich an die Minijob-Zentrale zu entrichten.
Tz. 66
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Beispiel 4:
Der Platzwart P ist bei zwei verschiedenen Vereinen geringfügig beschäftigt. Vom Verein A erhält er ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 EUR. Verein B zahlt ihm 370 EUR im Monat für seine Tätigkeit.
Ergebnis 4:
Sozialversicherungsrechtlich wird die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR im Monat überschritten. Die Gleitzone ist für den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zu beachten, weil durch Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts aus beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zwar die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR überschritten, aber die Grenze von 2 000 EUR (hier: 720 EUR) nicht erreicht wird.
Die Arbeitgeber von Platzwart P können aber die Lohnsteuer mit 20 % des ausgezahlten Arbeitsentgelts zzgl. Lohnkirchensteuerbeträgen und Solidaritätszuschlag pauschalieren (Wahlrecht nach § 40a Abs. 2a EStG, s. Anhang 10).
Die pauschal ermittelten und einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge sind dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und an dieses abzuführen.
Literatur:
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Geringfügige Beschäftigung", "Pauschalierung der Lohnsteuer", Loseblattwerk, Stuttgart; Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 40a EStG, Loseblattwerk, Stuttgart.