I. Allgemeines
1. Überblick
Tz. 1
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Vielfach werden von Verbänden/Vereinen für wenige Stunden oder einzelne Veranstaltungen Hilfskräfte benötigt. Für Arbeitnehmer, die im lohnsteuerlichen Sinne nur kurzfristig oder nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn tätig sind, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsbeträge pauschalieren. Während es sich bei qualifizierten Tätigkeiten für den Verein (z. B. s. "Aushilfsmusiker") um selbständige Tätigkeit handeln kann (mit der Folge, dass lohnsteuerliche Pflichten entfallen), liegt bei einfacheren Tätigkeiten bereits aufgrund der Eingliederung in die Organisation des Vereins/Verbands eine grundsätzlich lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit vor. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) und in § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) genannten steuerfreien Einnahmen (Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale) gelten lohnsteuerlich nicht als Arbeitsentgelt.
Tz. 1a
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Für die Pauschalierung von Lohnsteuer ist unerheblich, ob der Teilzeitbeschäftigte in mehreren Dienstverhältnissen steht. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Pauschalierung vorliegen, ist vom einzelnen Dienstverhältnis auszugehen. Der Arbeitgeber kann die Pauschalierung auf einzelne Angestellte beschränken. Die Pauschbesteuerung kann auch nachgeholt werden, solange jedenfalls eine Lohnsteuer-Anmeldung noch berichtigt werden kann. Ein Antrag beim Betriebsstätten-Finanzamt ist für die Pauschalierung nicht erforderlich.
Tz. 1b
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Zur Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer gehören alle Einnahmen, die dem oder der Beschäftigten aus der Teilzeitbeschäftigung zufließen, einschließlich Beiträgen zu Direktversicherungen, soweit diese nicht nach § 40b EStG (Anhang 10) steuerfrei sind. Außer Ansatz bleiben steuerfreie Einnahmen (siehe oben bereits zur Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale). Unzulässig ist eine Kürzung um den Altersentlastungsbetrag oder von Werbungskosten.
Tz. 1c
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Nicht zulässig ist ein Wechsel im Laufe eines Kalenderjahres zwischen der Regelbesteuerung und der Pauschalbesteuerung, wenn dadurch lediglich die Ausnutzung der für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Regelbesteuerung gewährten Frei- und Pauschbeträge erreicht werden soll.
Tz. 1d
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Folgende Pauschalierungsmöglichkeiten für Aushilfskräfte bestehen:
Bei im lohnsteuerlichen Sinne kurzfristiger Beschäftigung:
Bei im lohnsteuerlichen Sinne geringfügiger Beschäftigung (Minijob):
Hier gilt als gesetzliches Wahlrecht
- entweder ein einheitlicher Pauschsteuersatz von 2 % oder ein Lohnsteuersatz von 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, s. § 40a Abs. 2a EStG (Anhang 10).
Voraussetzung für den geringen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts (s. § 40a Abs. 2 EStG, Anhang 10), der auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abdeckt, ist, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. In diesem Fall sind abzuführen
- Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zum Pauschalsteuersatz von insgesa...