Tz. 11
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Wenn das Finanzamt gegen den (gemeinnützigen) Verein einen Steuerbescheid erlässt, hat dieser die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids überprüfen zu lassen. Zur Vermeidung einer Überlastung der Finanzgerichte hat der Gesetzgeber zunächst ein sog. außergerichtliches Vorverfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vorgeschaltet, bevor sich der Steuerpflichtige an das Finanzgericht wenden kann.
Tz. 12
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Dieses außergerichtliche Vorverfahren in Gestalt eines Einspruchsverfahrens wird durch das Finanzamt selbst durchgeführt. Allerding ist hier eine andere Abteilung des Finanzamtes zuständig als diejenige Abteilung, die den Steuerbescheid erlassen hat. Der Steuerbescheid wird regelmäßig von der Veranlagungsstelle erlassen, über den Einspruch entscheidet hingegen die Rechtsbehelfsstelle.
Hinweis:
Es verwundert, dass zunächst das Finanzamt selbst über ein Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen einen Steuerbescheid oder anderen Steuerverwaltungsakt entscheidet und nicht eine übergeordnete oder zumindest eine andere Behörde (z. B. ein anderes Finanzamt als das Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat). Damit zumindest eine gewisse Neutralität erreicht wird, darf nicht die gleiche Stelle im Finanzamt entscheiden, die auch den Steuerbescheid erlassen hat. Die Praxiserfahrung zeigt allerdings, dass ein sehr großer Teil der vom Steuerpflichtigen eingelegten Einsprüche vom Finanzamt in Gestalt der Rechtsbehelfsstelle zurückgewiesen wird. Zwar gilt hier nicht der Grundsatz "eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus", es liegt aber schon der Verdacht nahe, dass die Rechtsbehelfsstelle viel zu oft der Ansicht der Veranlagungsstelle folgt, ohne sich umfänglich mit den Argumenten des Steuerpflichtigen auseinanderzusetzen. Das mag möglicherweise seinen Grund in der angespannten Personaldecke der Finanzämter haben. Für das Einlegen eines Einspruchs ist es nicht erforderlich, die Rechtsbehelfsstelle als Empfänger zu benennen, vielmehr kann das den Steuerbescheid erlassende Finanzamt als solches angeschrieben werden.
Tz. 13
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Entsprechend den obigen Ausführungen zum außergerichtlichen Einspruchsverfahren in der Zuständigkeit des Finanzamtes bestimmt § 347 AO (Anhang 1b), dass der Einspruch gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten sowie in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten statthaft – d. h. das einzig zulässige Rechtsmittel – ist. Nicht zulässig ist ein Einspruch gegen Einspruchsentscheidungen – also gegen Entscheidungen des Finanzamtes, mit denen das Finanzamt ein Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid beendet. Es ergäbe wenig Sinn, wenn sich der Steuerpflichtige hiergegen erneut an das Finanzamt wenden müsste. Der Steuerpflichtige muss im Rahmen der Einspruchseinlegung darlegen, inwiefern er durch den Steuerbescheid beschwert ist, vgl. § 350 AO (Anhang 1b). Beschwert ist er immer dann, wenn der Steuerbescheid rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Insofern sollte der Einspruch stets begründet werden. Schließlich muss der Einspruch innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist eingelegt werden, vgl. § 355 AO (Anhang 1b).