Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950 wurde der Steuersatz für Beherbergungsleistungen von 19 % auf 7 % gesenkt (s. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, Anhang 5). Der ermäßigte Steuersatz ist sowohl für Umsätze
- des klassischen Hotelgewerbes,
- die kurzfristige Beherbergung in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen
anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz bezieht sich ausdrücklich nur auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält.
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist jedoch nicht Voraussetzung, dass der Unternehmer einen hotelartigen Betrieb führt oder Eigentümer der überlassenen Räumlichkeiten ist. Begünstigt ist daher auch die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern, sofern diese Leistung nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (Anhang 5) – z. B. bei Aufnahme einer Begleitperson zu therapeutischen Zwecken – steuerfrei ist (s. Abschn. 12.16 Abs. 3 UStAE).
Nicht ermäßigt besteuert werden aber andere Leistungen des Gastronomiegewerbes, wie z. B. die Abgabe von Speisen und Getränken (z. B. das Frühstück im Hotel) oder die Überlassung von Tagungsräumen. Eine Ermäßigung ist für die Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ebenfalls ausgeschlossen. Entsprechend muss ein getrennter Ausweis in der Rechnung erfolgen. Die früher mögliche Vorgehensweise, eine Übernachtung samt Frühstück als "Übernachtungspaket" abzurechnen, scheidet mithin aus. Allerdings beanstandet die Finanzverwaltung derartige Packages nicht. Gleichfalls von der Geltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nicht erfasst ist der Zugang zu Kommunikationsnetzen (z. B. WLAN-Zugang oder Telefonnutzung), die TV-Nutzung ("pay per view"), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen oder sonstige Pauschalangebote. Gleiches soll auch für die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste bedeuten. Hier gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %, s. BFH vom 01.03.2016, DStR 2016, 1466. Das gilt selbst dann, wenn die vorgenannten Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind.
Ebenfalls reduziert wurde der Umsatzsteuersatz für die kurzfristige Überlassung von Campingflächen (z. B. Flächen zum Aufstellen von Zelten und Flächen zum Abstellen von Wohnwagen und Caravans). Von der Begünstigung wird auch die Vermietung von Zelten, von Wohnanhängern oder Wohnmobilen erfasst, die auf Campingplätzen aufgestellt sind und als Unterkünfte dienen bzw. vermietet werden.
Diese Neuregelung ist bei gemeinnützigen Verbänden und Vereinen nur im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb relevant, weil im Zweckbetrieb und in der Vermögensverwaltung gemäß der aktuellen Gesetzeslage in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) per se der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung gelangt. Allerdings sei auf die Bedenken der Rechtsprechung im Hinblick auf die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes hingewiesen, s. BFH vom 20.03.2014, DStR 2014, 1539 sowie BFH vom 10.08.2016, DStRE 2017, 160. Es steht zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber die vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsgrundlagen des deutschen Umsatzsteuerrechts zu weit gefasste deutsche Regelung reformieren und den § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) einschränken wird. Dann wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen auch für gemeinnützige Körperschaften im Zweckbetrieb und in der Vermögensverwaltung relevant werden.
Mit Beschluss vom 07.03.2022 (veröffentlicht am 19.05.2022) hat der BFH Zweifel daran aufgeworfen, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG geregelte Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, s. Beschluss des BFH XI B 2/21 vom 07.03.2022, DStR 2022, 984. Bislang hatte der BFH das Aufteilungsgebot zwischen Übernachtungsleistungen (7 %) und z. B. Frühstücksleistung (19 %) als unionsrechtskonform beurteilt. Es ist aber nunmehr aufgrund zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fraglich geworden, ob an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden kann. Der Gedanke, der dahintersteht ist derjenige, dass Nebenleistungen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen. Bei der Frühstücksleistung handelt es sich aber um eine solche Frühstücksleistung. Regelmäßig nehmen Gäste das Frühstück ein, die auch im Hotel übernachtet haben, ohne die Übernachtung ergibt das Frühstück regelmäßig wirtschaftlich für sich allein keinen Sinn. Insbesondere aus dem Urteil Stadion Amsterdam (DStR 2018, 246) des Europäischen Gerichtshofs könnte sich ergeben, dass bei unselbständigen Nebenleistungen die gesamte einheitliche Leistung dem ermäßigten Steuersatz der Hauptleistung "Übernachtung" zu unterwerfen ist. Der Grundsatz, dass die Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung zu...