Tz. 2
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (Anhang 10) bestimmt, dass im Ausland ansässige Personen (natürliche Personen oder andere Steuerpflichtige), die in Deutschland
- künstlerische,
- sportliche,
- artistische,
- unterhaltende oder
- ähnliche
Darbietungen ausüben oder verwerten, mit den hieraus erzielten Einkünften steuerpflichtig sind, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen. Sollte der leistungserbringende Personenkreis nicht, wie § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG voraussetzt, gewerbliche, sondern freiberufliche (selbständige) oder nicht dem Lohnsteuerabtzug unterliegende Einkünfte aus angestellter Tätigkeit erbringen, greift die beschränkte Steuerpflicht gleichermaßen ein, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG sowie andererseits § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG. Unter einer Darbietung ist eine Leistung zu verstehen, im Rahmen derer einem Publikum eine Tätigkeit vorgeführt, gezeigt oder zu Gehör gebracht bzw. das Ergebnis einer Tätigkeit gezeigt wird.
Durch das JStG 2009 wurde zusätzlich die "unterhaltende Tätigkeit" aufgenommen. Zur Auslegung des Begriffs "ähnliche Darbietungen" s. BFH vom 17.10.2007, BFH/NV 2008, 356 und s. Köhler/Goebel/Schmidt, DStR 2010, 8ff.
Der Gesetzgeber bezieht seit 1999 ausdrücklich die Einnahmen aus der Inlandsverwertung einer solchen Darbietung mit ein.
Tz. 3
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Der Darbietende braucht auch nicht selbst Vergütungsgläubiger zu sein (Einkünfteerzielung durch Darbietungen – nicht aus eigenen Darbietungen – hierzu s. BFH vom 02.02.1994, BFH/NV 1994, 864). § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) wurde für den Steuerabzug entsprechend angepasst.
Tz. 4
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Werden Amateuren (Amateurmannschaften, Amateureinzelsportlern, Amateurkünstlern) ausschließlich entstandene Kosten erstattet bzw. werden die Kosten durch den Veranstalter übernommen, ist aus Billigkeitsgründen kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG (Anhang 10) vorzunehmen.
Tz. 5
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Ist der Sportler oder Künstler gewerblich oder selbstständig tätig, wird die Einkommensteuer nach § 50a Abs. 1 EStG (Anhang 10) im Wege des Steuerabzugs beim Vergütungsschuldner erhoben. Ist kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so ist ggf. der ausländische Auftraggeber Schuldner der zu leistenden Vergütung sowie zur Abführung der Quellensteuer verpflichtet.
Tz. 6
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Wird die Vergütung i. R.d. Einkunftsart nichtselbständige Tätigkeit durch einen deutschen Arbeitgeber ausgezahlt, ist hingegen die Einkommensteuer im Wege des Lohnsteuerabzugs (s. § 39b EStG, Anhang 10) zu erheben. Greift kein Lohnsteuerabzug, etwa bei einem auslandsansässigen Arbeitgeber, kommt es wiederum zur Quellensteuerabzugsverpflichtung, § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG.