Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Eine Begriffsbestimmung enthalten die Steuergesetze nicht. Die Rechtsprechung greift auf § 4 Abs. 4 EStG (s. Anhang 10) und die Definition der Überschuss-Einnahmen in § 8 EStG (s. Anhang 10) zurück und bezeichnet als Betriebseinnahmen "Zugänge von Wirtschaftsgütern in der Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind" (s. BFH vom 22.07.1988, BStBl II 1988, 995). Abzugrenzen sind Betriebseinnahmen im Sinne des Steuerrechts von den Einlagen (außerbetriebliche Wertzugänge).
Es muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einnahme und Betrieb bestehen, es genügt aber ein mittelbarer Zusammenhang. Auch Einnahmen aus sog. Hilfsgeschäften (z. B. ein dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienender Pkw wird verkauft) sind Betriebseinnahmen.
Betriebseinnahmen sind somit alle Einnahmen, die in den Tätigkeitsbereichen
- wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in der Form von Zweckbetrieben (s. §§ 14, 65, 66ff. AO, Anhang 1b),
- wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, mit denen durch die steuerbegünstigte Körperschaft partielle Steuerpflicht ausgelöst wird (s. § 14 AO, Anhang 1b),
zufließen.
Wird für den Bau einer Sportstätte ein Darlehen aufgenommen, sind die Darlehensbeträge bei Einnahme-Überschussrechnung keine Betriebseinnahmen (s. BFH vom 08.10.1969, BStBl II 1970, 44). Durchlaufende Posten stellen ebenfalls keine Betriebseinnahmen.
Betriebseinnahmen sind, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (s. Anhang 10) ermittelt wird, in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie zugeflossen sind, § 11 Abs. 1 EStG (s. Anhang 10) sinngemäß. Ein Zufluss der Betriebseinnahmen ist dann gegeben, wenn der Verein die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut erlangt hat (s. BFH vom 11.11.2009, BStBl II 2010, 310 und s. auch R 11 EStR), wie z. B. bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift. Auch eine Scheckzahlung, die am Jahresende geleistet wird, ist als Betriebseinnahme zu erfassen, weil Scheckzahlungen wie Bargeld zu behandeln sind und somit ein Zufluss im Zeitpunkt der Entgegennahme stattgefunden hat. Das gilt auch für die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, die dem Verein kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (10-Tages-Regel) zugeflossen sind (s. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG, Anhang 10 und s. R 11 EStR).
Es kommt also nicht darauf an, auf welchen Zeitraum sich der zugeflossene Betrag bezieht und wann er fällig war. Einnahmen sind im Rahmen der Einnahme-Überschuss-Rechnung selbst dann zugeflossen, wenn sie in einem anderen Kalenderjahr zurückgezahlt werden müssen.
Zu den Betriebseinnahmen gehören bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (s. Anhang 10) auch die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge. Ermittelt der Verein in seiner Umsatzsteuererklärung/-voranmeldung einen Vorsteuererstattungsanspruch, gehören derartige Erstattungsbeträge ebenfalls zu den Betriebseinnahmen. Derartige Erstattungsbeträge sowie andere, nicht laufende Einnahmen, beispielsweise aus der Veräußerung von Anlagevermögen, sind nach dem AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 20 (s. Anhang 2) für die Ermittlung der Besteuerungsfreigrenze im Tätigkeitsbereich wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht relevant (keine leistungsbezogenen Einnahmen).
In den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (die nicht Zweckbetriebe sind) wird Ertragsteuerpflicht (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) dann ausgelöst, wenn die Betriebseinnahmen (brutto) aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammen mehr als 45 000 EUR im Jahr (vor dem VZ 2020: 35 000 EUR) betragen (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Für sportliche Veranstaltungen gilt eine besondere Grenze von 45 000 EUR (vor dem VZ 2020: 35 000 EUR). Es kommt für diese Besteuerungsgrenze also auf die Betriebseinnahmen, nicht den Gewinn an. Allerdings geht die Finanzverwaltung davon aus, dass für die Berechnung der Freigrenze auf die leistungsbezogenen Einnahmen abzustellen ist, s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 18ff (Anhang 2).
Zu den Betriebseinnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gehören alle leistungsbezogenen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer, einschließlich Anzahlungen (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 18ff, Anhang 2). Das sind z. B.:
- Eintrittsgelder anlässlich von Veranstaltungen;
- Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken in einer in eigener Regie geführten Vereinsgaststätte oder die anlässlich von Veranstaltungen (Sportveranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, geselligen Veranstaltungen etc.) erzielt werden;
- Entgelte für die Beherbergung in Übernachtungsheimen, soweit die Einnahmen nicht dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind oder § 68 Nr. 8 AO (s. Anhang 1b) nicht angewendet werden kann;
- Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft in Vereinszeitschriften (s. wegen der Einordnungskriterien in die einzelnen Tätigkeitsbereiche auch Sponsoringerlass);
- Einnahmen aus dem Werbegeschäft (Anzeigen-, Banden-, Lautsprecher- und Trikotwerbung; s. wegen der Einordnungskriterien in die einzelnen Tätigkeitsbereiche hierzu auch Sp...