Tz. 6
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Bei der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit partieller Steuerpflicht der Blutspendedienste der DRK-Landesverbände ist nach dem Erlass des FinMin Thüringen vom 16.11.1995, AZ: S 0183 A – 7–205.1 (L), wie folgt zu verfahren. Der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wird für die Vergangenheit (alle noch nicht bestandskräftigen Fälle) und für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1998 grundsätzlich pauschal mit 3 % des gesamten Umsatzes aus der Abgabe von Produkten der 2. Fraktionierungsstufe angesetzt und der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Regelung, nach der die Weiterverarbeitung von abgelaufenen Vollblutkonserven – höchstens 16 % der Vollblutkonserven – als Zweckbetrieb zu behandeln ist (s. BMF vom 02.07.1981, AZ: IV B 4 – S 0183–23/81) wird nicht mehr angewendet. Aufgrund von Vereinbarungen mit einer zuständigen örtlichen Finanzbehörde kann für abgelaufene Veranlagungszeiträume im Einzelfall Vertrauensschutz zu gewähren sein. In diesen Fällen darf auch ein geringerer Gewinn als 3 % des Umsatzes der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Falls in anderen Fällen die Vertreter eines DRK-Blutspendedienstes nicht mit dem Ansatz eines pauschalen Gewinns von 3 % des Umsatzes einverstanden sind, wird der tatsächliche Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unter Beachtung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 27.03.1991, BStBl II 1992, 103 ermittelt und der Besteuerung zugrunde gelegt.
Tz. 6a
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Mit BMF-Schreiben vom 22.06.2022 hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Rechtsauffassung in Abschn. 12.9 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 UStAE aufgegeben, wonach der Weiterverkauf von Blutprodukten der ersten Fraktionierungsstufe bei gemeinnützigen Blut- und Plasmaspendediensten stets dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist. Ein nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist danach die Weiterveräußerung von im Aphereseverfahren gewonnenen Blutbestandteilen der ersten Stufe der Blutfraktionierung zur weiteren Fraktionierung (BMF-Schreibeb III C 2 – S 7242-a/19/10007).
Tz. 6b
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Für die steuerliche Beurteilung der Forschungstätigkeit der Blutspendedienste für den Verein "Forschungsgemeinschaft der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes e. V." gilt eine Besonderheit: Diese Forschungstätigkeit kann nicht als Zweckbetrieb behandelt werden, weil die Blutspendedienste nicht das Finanzierungserfordernisses der Vorschrift des § 68 Nr. 9 AO (Anhang 2) erfüllen. Die Vorschrift erfordert, dass sich der die Forschungseinrichtung tragende Verein überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Regelmäßig liegen auch nicht die Voraussetzungen der allgemeinen Zweckbetriebsdefinition des § 65 AO vor, da es sich bei der Forschung um Auftragsforschung handelt. Diese stellt aber einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, s. BMF-Schreiben S 0171 vom 21.10.1999. Für die Umsatzsteuer ist auf das BMF-Schreiben zur Unternehmereigenschaft und zum Vorsteuerabzug von Forschungseinrichtungen vom 27.01.2023 hinzuweisen (s. BMF-Schreiben II C 2 – S 7104/19/10005 :003, BStBl I 2023, 406).