OFD Frankfurt, Verfügung v. 18.6.2001, S 0183 A - 3 - St II 12

Durch das Gesetz zur Änderung des InvZulG 1999 (Art. 5 Nr. 2) wurde § 64 Abs. 6 AO neu eingeführt. Danach kann der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste” mit 15 % der Einnahmen angesetzt werden (Nr. 3). Die Vorschrift ist ab dem 1.1.2000 anzuwenden. Für die Vorjahre ist bei der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Blutspendedienste der DRK-Landesverbände wie folgt zu verfahren:

1. Der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle grundsätzlich pauschal mit 3 % des gesamten Umsatzes aus der Abgabe von Produkten der 2. Fraktionierungsstufe anzusetzen und der Besteuerung zugrunde zu legen. An der Regelung, nach der die Weiterverarbeitung von abgelaufenen Vollblutkonserven – höchstens 15 % der Vollblutkonserven – als Zweckbetrieb zu behandeln ist (vgl. BMF-Schreiben vom 2.7.1981, IV B 4 – S 0183 – 23/81), wird nicht mehr festgehalten.

2. Aufgrund von Vereinbarungen mit den zuständigen örtlichen Finanzbehörden kann im Einzelfall für abgelaufene Veranlagungszeiträume Vertrauensschutz zu gewähren sein. In diesen Fällen darf auch ein geringerer Gewinn als 3 % des Umsatzes der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

3. Falls in anderen Fällen die Vertreter eines DRK-Blutspendediensts nicht mit dem Ansatz eines pauschalen Gewinns von 3 % des Umsatzes einverstanden sind, ist der tatsächliche Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unter Beachtung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 27.3.1991, I R 31/89 (BStBl 1992 II S. 103) zu ermitteln und der Besteuerung zugrunde zu legen.

 

Normenkette

AO § 64 Abs. 6

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