Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Der Verzicht auf die kommerzielle Verwendung des eigenen Blutes ist keine Sachzuwendung/-spende i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10), da das eigene Blut keinen Vermögenswert darstellt. Die kostenlose Blutspende an das Deutsche Rote Kreuz kann daher aus Sicht der Finanzverwaltung nicht als steuerbegünstigte Zuwendung/Spende (Sachspende) i. S. v. § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) beim Blutspender anerkannt werden (s. auch HMdF vom 22.10.1969, AZ: S 2223 A – 63 – II A 21). Der vorstehend zitierte Erlass ist im Einvernehmen mit dem BMF und den Finanzministern der Länder (Finanzsenatoren) ergangen und wurde durch die Vfg. der OFD Ffm. vom 15.12.1994, AZ: S 2223 A – 9 – St II 22 bestätigt. Erhält der Spender für seine Blutspende jedoch einen Geldbetrag, kann er diesen selbstverständlich spenden, s. Brandl in Brandis/Heuermann, EStG, § 10b Tz. 120 (Stand: Dezember 2023). Möglich ist diese Spende durch den Verzicht auf den erlangten Entgeltanspruch (sog. Rückspende). Es gelten hier die Grundsätze der Aufwandsspenden entsprechend, s. BMF-Schreiben IV C 4 – S 2223/07/0010 vom 25.11.2014, DStR 2014, 2460; BMF-Schreiben IV C 4 – S 2223/07/0010:007 vom 24.08.2016; DStR 2016, 2161. Wird hingegen von vornherein auf den Geldanspruch verzichtet oder dieser nur unter der Bedingung des anschließenden Verzichts gewährt, liegt nach den Grundsätzen der Finanzverwaltung zu den Aufwandsspenden keine solche vor. Eine andere Ansicht vertritt, dass eine Blutspende eine Sachspende darstelle, da Blut in der bei Blutspenden entnommenen Menge nach der Entnahme ein Wirtschaftsgut sei und auch einen kommerziellen Wert habe, s. Drasdo, DStR 1987, 327; Brandl in Brandis/Heuermann, EStG, § 10b Tz. 120 (Stand: Dezember 2023).

Etwas anderes dürfte hinsichtlich der Spende von Organen gelten, die nicht als Sachspende anerkannt werden, s. FG Saarland vom 18.12.2008, BeckRS 2008, 26 026 818.

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